Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

10 18990 
Art. 37. 
Dem Prolokolle über die gerichtliche Beurkundung eines Rechtsgeschäfts sollen 
die vorgelegten Vollmachtsurkunden oder beglaubigte Abschriften dieser Urkunden 
beigefügt werden. 
Art. 88. 
Die Urschrift des gerichtlichen Protokolls über die Beurkundung eines Rechts- 
geschäfts bleibt in der Verwahrung des Gerichls. 
Art. 39. 
Eine Ausfertigung des Protololls kann nur von dem Gerichte ertheilt werden, 
in dessen Verwahrung sich die Urschrift befindet. 
Hat das Gericht, in dessen Verwahrung sich die Urschrift besindet, das Pro- 
lokoll nicht ausgenommen, so soll in der Ausfertigung angegeben werden, weshalb 
sie von dem ausfertigenden Gerichte ertheilt worden ist. 
Art. 40. 
Die Ausfertigung soll den Ort und den Tag der Ertheilung angeben und 
die Bezeichunng der Person enthalten, der sie ertheilt wird. 
Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine 
Aussertigung ertheilt worden ist. 
Art. 41. 
Anlagen des Protokolls sind, soweit sie nicht nach § 176 des Reichsgesetzes 
über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen Theil des Protokolls 
selbst bilden, der Ausfertigung in beglaubigter Abschrift beizufügen. 
Art. 42. 
Wird glaubhaft gemacht, daß die Urkunde im Auslande gebraucht werden 
soll, so darf auf Antrag die Urschrift ausgehändigt werden. Geschieht dies, so 
soll eine Ausfertigung zurückbehalten und auf dieser vermerkt werden, wem und 
au welchem Tage die Urschrift ausgehändigl worden ist. Die zurückbehaltene Aus- 
sertigung vertritt die Stelle der Urschrift.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.