10 18990
Art. 37.
Dem Prolokolle über die gerichtliche Beurkundung eines Rechtsgeschäfts sollen
die vorgelegten Vollmachtsurkunden oder beglaubigte Abschriften dieser Urkunden
beigefügt werden.
Art. 88.
Die Urschrift des gerichtlichen Protokolls über die Beurkundung eines Rechts-
geschäfts bleibt in der Verwahrung des Gerichls.
Art. 39.
Eine Ausfertigung des Protololls kann nur von dem Gerichte ertheilt werden,
in dessen Verwahrung sich die Urschrift befindet.
Hat das Gericht, in dessen Verwahrung sich die Urschrift besindet, das Pro-
lokoll nicht ausgenommen, so soll in der Ausfertigung angegeben werden, weshalb
sie von dem ausfertigenden Gerichte ertheilt worden ist.
Art. 40.
Die Ausfertigung soll den Ort und den Tag der Ertheilung angeben und
die Bezeichunng der Person enthalten, der sie ertheilt wird.
Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine
Aussertigung ertheilt worden ist.
Art. 41.
Anlagen des Protokolls sind, soweit sie nicht nach § 176 des Reichsgesetzes
über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen Theil des Protokolls
selbst bilden, der Ausfertigung in beglaubigter Abschrift beizufügen.
Art. 42.
Wird glaubhaft gemacht, daß die Urkunde im Auslande gebraucht werden
soll, so darf auf Antrag die Urschrift ausgehändigt werden. Geschieht dies, so
soll eine Ausfertigung zurückbehalten und auf dieser vermerkt werden, wem und
au welchem Tage die Urschrift ausgehändigl worden ist. Die zurückbehaltene Aus-
sertigung vertritt die Stelle der Urschrift.