1899 105
Soll ein Auszug aus einer Urkunde beglaubigt werden, so sinden die Vor-
schriften des Art. 43 Saß 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Art. 52.
Die Sicherstellung der Zeit, zu welcher eine Privaturkunde ausgestellt ist,
geschieht durch einen unter die Urkunde zu setzenden Vermerk, in welchem der
Richter bezeugt, wann ihm die Urkunde vorgelegt worden ist. Die Vorschriften
des Art. 51 Abs. 2 sinden Anwendung.
Art. 53.
Wird von dem Gerichtsschreiber eine Abschrift oder die Zeit, zu welcher eine
Privaturkunde ausgestellt ist, beglaubigt, so finden die Vorschriften der Art. 48,
51 und 52 und bei der Beglaubigung eines Auszuges auch die Vorschrift des
Art. 43 Saty 3 Anwendung.
Art. 54.
Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens ist der die-
selbe Vornehmende ohne Zustimmung der Betheiligten nicht befugt, vom Inhalte
der Urkunde Kenntniß zu nehmen.
Werden von dem die Beglanbigung vornehmenden Beamten Wahrnehmungen
gemacht, die geeignet sind, Zweifel an der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit der
Person zu begründen, deren Unterschrist oder Handzeichen beglaubigt werden soll,
so soll dies in dem Beglaubigungsvermerke festgestellt werden.
Art. 55.
Die Urschriften der in Art. 47 bezeichneten Urkunden sind, falls die Be-
urkundung in Form eines Protokolls erfolgt ist, in der Verwahrung des Gerichts
zu belassen.
Wechselproteste werden den Auftraggebern in Urschrift ausgehändigt.
Die Vorschriften des § 182 des Reichsgesetes über die Augelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Art. 39—43 dieses Gesetzes sinden Amwendung.
Eine Ausfertigung können, sofern nicht in der Urkunde oder durch eine be-
sondere Erklärung gegenüber dem Gerichte eine abweichende Bestimmung getroffen
ist, diejenigen Personen fordern, auf deren Antrag die Urkunde ausgenommen ist.
Wer eine Ausfertigung fordern kann, ist auch berechtigt, eine einfache oder