106 1899
beglaubigte Abschrift zu verlangen und die Urschrift einzusehen. Inwieweit anderen
Personen eine einfache oder beglanbigte Abschrift zu ertheilen oder die Einsicht
der Urschrift zu geslatten ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des § 34 des
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Krt. 56.
Neußere Form Umfaßt die Ausfertigung, die beglaubigte Abschrift oder die den Betheiligten
r Urtundem auszuhändigende Urschrift einer unter die Vorschriften der Art. 35—55 fallenden
gerichtlichen Urkunde allein oder mit ihren Anlagen mehrere Bogen, so sollen diese
durch Schnur und Siegel verbunden werden.
Nrt. 57.
Die gerichtlichen Urkunden, auf welche die Vorschriften der Art. 35—55 An-
wendung sinden, sollen dentlich und ohne Abkürzungen geschrieben, es soll in ihnen
nichts radirt oder soust unleserlich gemacht werden.
Zusäte sollen, sofern sie nicht geringfügiger Art sind, am Schlusse oder am
Naude beigefügt und im leßteren Falle von den mitwirkenden Personen besonders
unterzeichnet werden. In entsprechender Weise sollen auch andere Aeuderungen,
sofern sie nicht geringfügiger Art sind, beurkundet werden.
Wird eine Schrift nach 8 176 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Protokolle als Anlage beigefügt,
so bedarf es einer Unterzeichung der in der eingereichten Schrift sich findenden
Aenderungen nicht, wenn aus dem Protokolle hervorgeht, daß die Aenderungen
geuehmigt sind.
Fünfter RKöschnitt.
Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken.
Art. 58.
Wer die freiwillige gerichtliche Versteigerung eines Grundstücks beantragt, hat
seine Befugniß zur Verfügung über das Grundstück dem Gerichte nachzmweisen.
Der Richter soll, soweit die Betheiligten nicht ein Anderes bestimmen, bei
der Versteigerung nach den Vorschriften der Art. 50—606 verfahren.