1899 07
Art. 59.
Der Versleigerungstermin soll erst bestimmt werden, nachdem ein das Gruud-
stück betreffender neuester Auszug aus der Grundsteuermutterrolle und det Gebände-
steuerrolle beigebracht worden ist. Liegt das Grundstück nicht im Bezirke des Ge-
richts, welches die Versteigerung vornimmt, so soll auch ein Nachweis der auf dem
Grundstücke aufhaftenden Hypotheken und nach Anlegung des Grundbuchs eine be-
glaubigte Abschrift des Grundbuchblatts beigebracht werden.
Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termine
soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen.
Zwischen der Bekanntmachung der Terminsbestimmung und dem Termine soll in
der Regel ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen.
Art. 60.
Die Terminsbestimmung soll enthalten:
I. die katastermäßige Beschreibung des Grundstückes,
2. Zeit und Ort des Versteigerungstermins,
3. die Angabe, daß die Versteigerung eine freiwillige ist,
4. die Bezeichnung des Eigenthümers sowie die Angabe des Grundbuchblattes
des Grundstückes.
Sind vor der Bekanntmachung der Terminsbestimmung Versteigerungsbe-
dingungen festgestellt, so soll in der Terminsbestimmung der Ort angegeben werden,
an dem die Versteigerungsbedingungen eingesehen werden können.
Art. 61.
Auf die Veröffentlichung der Terminsbeslimmung sinden die entsprechenden
Vorschriften über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Anwendung.
Art. 62.
Die Terminsbeslimmung ist dem Antragsteller mitzutheilen.
Artt. 68.
Die Einsicht der Katasterauszüge und der Abschrift des Grundbnchblakts ist
Jedermann gestattet.
Dasselbe gilt von anderen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, welche
ein Betheiligter einreicht, insbesondere von Schähungsscheinen.
Fürstl. Schwarzb.-RNudolfl. Gesetzsammlung I.X. 20