* 1899V
Art. 64.
In dem Versteigerungstermine werden nach dem Aufrufe der Sache die Ver-
steigerungsbedingungen, sofern ihre Feststellung nicht schon vorher erfolgt ist, fest-
gestellt und diese, sowie die das Grundstück betreffenden Nachweisungen bekannt
gemacht.
Hierauf fordert das Gericht zur Abgabe von Geboten auf.
Art. 65.
Hat ein Bieter durch Hinterlegung von Geld oder Werthpapieren Sicherheit
zu leisten, so hat in dem Verhältnisse zwischen den Betheiligten die Uebergabe an
das Gericht die Wirkung einer Hinterlegung.
Art. 66.
Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkte,
in welchem bezüglich sämmtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung
geschlossen wird, soll mindestens eine Stunde liegen. Die Versleigerung soll solange
fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachlet ein Gebot nicht
mehr abgegeben wird.
Das Gericht hat das letzte Gebot mittelst dreimaligen Aufrufs zu verkünden
und den Antragsteller über den Zuschlag zu hören.
Art. 67.
Auf die freiwillige gerichtliche Versteigerung eines Bergwerkseigenthums finden
die Art. 18, 58—66 dieses Gesepes entsprechende Anwendung.
Dem Antrage auf Zwangsversteigerung ist eine durch das Bergamt oder
durch das Gericht beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde des Bergwerks
beizufügen.
Ist ein verliehenes Bergwerkseigenthum oder ein unbeweglicher Antheil zu
versteigern, so muß die Bestimmung des Versteigerungstermins das Bergwerk nach
seinem Namen sowie nach den Mineralien, auf welche das Bergwerkseigenthum
verliehen ist, bezeichnen und im Falle der Versteigerung eines Vergwerksantheils
auch die Zahl der Kuxe angeben, in welche das Bergwerk getheilt ist.
Außerdem soll die Terminsbestimmung eine Angabe der Feldesgrösie enthalten.