1899 109
Sechster Abschnikt.
Schlußbestimmungen.
Art. 68.
Die besonderen Gesetze, in denen den Amtsgerichten Angelegenheiten übertragen
sind, welche nicht zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören,
bleiben in Kraft.
Art. 69.
Das Gesetz vom 1. März 1879, die Ansführung des Gerichtsverfassungs-
hesetes betr. (Ges.-Samml. S. 27), erleidet nachstehende Aenderungen:
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J.
Der §. 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Zur Urtheilsfällung, zur Beurkundung einer Verfügung
von Todeswegen sowie zur Beurkundung eines Ehevertrages,
zur Entscheidung über Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Verhaftungen
sowie zu den Geschäften des Amtsrichters bei Bildung der Schöffen-
gerichte und Schwurgerichte sind Referendare nicht befähigt.
Der § 9 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
In den durch Landesgese# den ordentlichen Gerichten übertragenen
Aungelegenheiten erfolgt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts,
soweit nicht die Vorschriften der Deutschen Prozeßordnungen Anwendung
finden, durch das gemeinschaftliche obere Gericht, wenn Streit oder Un-
hewißheit darüber besteht, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig
ist, oder wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand zu beslellen ist.
Ist das zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Aus-
übung des Richteramtes rechtlich oder thatsächlich verhindert, so erfolgt
die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das ihm im
Justanzenzuge vorgeordnete Gericht.
Eine Aufechtung der Cntscheidung findet nicht statt.
Der § 12 erhält folgende Fassung:
Mehrere Richter desselben Amtsgerichts vertreten sich gegenseitig in
der durch das Präsidium des Landgerichts im Voraus bestimmten
Reihenfolge.
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