Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 109 
Sechster Abschnikt. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 68. 
Die besonderen Gesetze, in denen den Amtsgerichten Angelegenheiten übertragen 
sind, welche nicht zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören, 
bleiben in Kraft. 
Art. 69. 
Das Gesetz vom 1. März 1879, die Ansführung des Gerichtsverfassungs- 
hesetes betr. (Ges.-Samml. S. 27), erleidet nachstehende Aenderungen: 
1 
— 
— 
— 
J. 
Der §. 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
Zur Urtheilsfällung, zur Beurkundung einer Verfügung 
von Todeswegen sowie zur Beurkundung eines Ehevertrages, 
zur Entscheidung über Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Verhaftungen 
sowie zu den Geschäften des Amtsrichters bei Bildung der Schöffen- 
gerichte und Schwurgerichte sind Referendare nicht befähigt. 
Der § 9 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
In den durch Landesgese# den ordentlichen Gerichten übertragenen 
Aungelegenheiten erfolgt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts, 
soweit nicht die Vorschriften der Deutschen Prozeßordnungen Anwendung 
finden, durch das gemeinschaftliche obere Gericht, wenn Streit oder Un- 
hewißheit darüber besteht, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig 
ist, oder wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand zu beslellen ist. 
Ist das zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Aus- 
übung des Richteramtes rechtlich oder thatsächlich verhindert, so erfolgt 
die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das ihm im 
Justanzenzuge vorgeordnete Gericht. 
Eine Aufechtung der Cntscheidung findet nicht statt. 
Der § 12 erhält folgende Fassung: 
Mehrere Richter desselben Amtsgerichts vertreten sich gegenseitig in 
der durch das Präsidium des Landgerichts im Voraus bestimmten 
Reihenfolge. 
0.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.