Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

L 1499 
Die Vertretung der Amtsrichter durch Richter benachbarter Amtsge- 
richte kann vom Ministerimm im Voraus geordnet werden. Diese Ver- 
tretung erstreckt sich nicht auf den Fall der rechtlichen Verhinderung 
eines Richters in Angelegenheiten, auf welche der § 36 der Deutschen 
Civilproceßordnung, der § 15 der Deutschen Strafproceßordnung oder 
der § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit Anwendung findet. 
Angelegenheiten, auf welche die in Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen 
keine Anwendung finden, können, wenn die Vertretung nicht durch Richter 
desselben Amtsgerichts geschehen kann, vom Landgerichte einem anderen 
Amtsgerichte zugewiesen werden. 
IV. Der §5 14 wird aufgehoben. 
5 38 Ziffer 3 erhält folgende Fassung: 
3. Im Auftrage des Gerichts oder des Konkursverwalters Siegelungen 
und Entsiegelungen vorzunehmen sowie Inventare und andere Ver- 
mögensverzeichnisse aufzunehmen. 
Als Ziffer 4 erhält § 38 folgenden Zusaßz: 
4. Das thatsächliche Angebot einer Leisiung zu beurkunden (§ 296 
des Bürgerlichen Gesehbuchs). 
* 
Art. 70. 
Die Art. 2 und 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesepbuche 
finden entsprechende Anwendung. 
Art. 71. 
Die Vorbehalte der Art. 57 und 58 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesehbuche gelten auch gegenüber den Vorschriften dieses Gesepzes. 
Art. 72. 
Auf das Verfahren in Grundbuchsachen sinden die Bestimmungen dieses Gesees 
nur insoweit Anwendung, als für diese nicht etwas Anderes bestimmt ist. 
Art. 73. 
Soweit nach den Uebergangsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und 
seiner Nebengesetze die bisherigen Vorschriften noch künftig maßgebend sind, gilt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.