L 1499
Die Vertretung der Amtsrichter durch Richter benachbarter Amtsge-
richte kann vom Ministerimm im Voraus geordnet werden. Diese Ver-
tretung erstreckt sich nicht auf den Fall der rechtlichen Verhinderung
eines Richters in Angelegenheiten, auf welche der § 36 der Deutschen
Civilproceßordnung, der § 15 der Deutschen Strafproceßordnung oder
der § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit Anwendung findet.
Angelegenheiten, auf welche die in Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen
keine Anwendung finden, können, wenn die Vertretung nicht durch Richter
desselben Amtsgerichts geschehen kann, vom Landgerichte einem anderen
Amtsgerichte zugewiesen werden.
IV. Der §5 14 wird aufgehoben.
5 38 Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
3. Im Auftrage des Gerichts oder des Konkursverwalters Siegelungen
und Entsiegelungen vorzunehmen sowie Inventare und andere Ver-
mögensverzeichnisse aufzunehmen.
Als Ziffer 4 erhält § 38 folgenden Zusaßz:
4. Das thatsächliche Angebot einer Leisiung zu beurkunden (§ 296
des Bürgerlichen Gesehbuchs).
*
Art. 70.
Die Art. 2 und 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesepbuche
finden entsprechende Anwendung.
Art. 71.
Die Vorbehalte der Art. 57 und 58 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesehbuche gelten auch gegenüber den Vorschriften dieses Gesepzes.
Art. 72.
Auf das Verfahren in Grundbuchsachen sinden die Bestimmungen dieses Gesees
nur insoweit Anwendung, als für diese nicht etwas Anderes bestimmt ist.
Art. 73.
Soweit nach den Uebergangsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
seiner Nebengesetze die bisherigen Vorschriften noch künftig maßgebend sind, gilt