Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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oder in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt hat, oder von dem zur Unter- 
stübung der Person verpflichteten Armenverbande beantragt werden. 
Nrt. 5 
Die Zwangsvollstreckung sindet außer auf Grund der in den §§ 704 und 
794 der Civilprozeshordnung bezeichneten Schuldtitel noch statt: 
1. aus einem vor dem Friedensrichter geschlossenen Vergleiche — § 22 des 
Gesetzes, die Einführung von Friedensrichtern betreffend, vom 2. Mai 1873 (Ges. 
Samml. S. 57) auf Grund einer vom Friedensrichter mit der Vollstreckungs- 
klausel versehenen Ausferligung des Vergleichsprotokolls: 
2. aus einem auf einem freien Gerichtstage aufgenommenen Protokolle — 
§5 10 des Gesetzes, die Einführung freier Gerichtstage betreffend, vom 16. März 1855 
(Ges.-Samml. S. 54) —, welches mit der vom Gerichtsschreiber des betreffenden 
Amtsgerichts ertheilten Vollstreckungsklausel versehen ist; 
3. aus den in Art. 11 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetze über die 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom heutigen Tage (Ges.-Samml. 
S. 94) bezeichneten Kostenfestseßungen und Entscheidungen des Gerichts; 
4. aus Vollstreckungsbefehlen in Bezug auf die Entrichtung ordnungsmäßig 
ausgeschriebener Umlagen für Kirchen-, Schul= und Gemeindezwecke sowie in Bezug 
auf die Enrrichtung sonstiger im Allgemeinen feststehender laufender Abgaben und 
anderer derartiger Leistungen an Kirchen, Schulen und Gemeinden, milde Stiftungen, 
Geistliche und Schuldiener, soweit deren Beitreibung nicht nach Maßgabe des Gesepes, 
betreffend das Verwaltungszwangsversahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen 
vom 29. Juni 1883 (Ges.-Samml. S. 77), erfolgt. 
Wird von der zur Erhebung solcher Abgaben und Leistungen berechtigten Stelle 
beim Amtsgericht ein Antrag auf Beiziehung gestellt, so findet das im siebenten 
Buche der Civilprozeßordnung geordnete Mahnverfahren statt. Ein Widerspruch 
gegen den Zahlungsbefehl ist jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn ein dem 
§ 775 der Civilprozeßordnung entsprechender Fall vorliegt. 
Art. 6. 
Die Zwangsvollstreckung aus den in Art. 5 bezeichneten Schuldtiteln darf 
nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens einen Tag vorher zugestellt ist. 
Die Vorschriflen der §§ 725—. 793 und des § 797 Abs. 4 und 5 der Civil= 
Zwangsvoll- 
sirechung.
	        
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