Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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prozeßorduung finden auf die Fälle des Art. 5 Ziffer 1 entsprechende Anwendung. 
Soweit nach den Vorschriften der 88 737, 739, 743, des 8 745 Abs. 2 und 
des § 748 Abs. 2 der Civilprozeßordnung die Verurtheilung eines Betheiligten 
zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, daß 
der Betheiligte zu Protokoll des Friedensrichters die Zwangsvollstreckung in die 
seinem Rechte unterworfenen Gegenstände bewilligt. In den Fällen der 88 726 
Abs. 1, 727, 728, 729, 738, 742, 744 und 749 der Civilprozeßordnung ist die 
vollstreckbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Amtsgerichts zu ertheilen, in 
dessen Bezirk der Friedensrichter seinen Amtssiy# hat. 
Von demselben Amtsgerichte erfolgt die Entscheidung über die Einwendungen, 
welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, sowie die Entscheidung 
über die Ertheilung- einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung. 
Auf die Zwangsvollstreckung aus dem auf einem freien Gerichtstage aufge- 
nommenen Protokolle finden die im Vorstehenden im Abs. 2 Satz 1 und 2 ge- 
troffenen Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
Art. 7. 
In den Fällen, in welchen die Zwangsvollstreckung erfolgt, ohne daß der 
Anspruch zuvor nach den Bestimmungen der §§ 263, 281 und 693 der Civilprozeß- 
ordnung rechtshängig geworden ist, treten mit der Vornahme einer Vollstreckungs- 
handlung diejenigen Wirkungen ein, welche das bürgerliche Recht an die Rechts- 
hängigkeit knüpft. 
Art 8. 
Gegen den Fiskus, eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen 
Rechks oder eine unter der Verwaltung einer äffentlichen Behörde stehende Körper- 
schaft oder Stiftung ist die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung erst. 
zulässig, nachdem der Gläubiger der Behörde, welche den Schuldner vertritt, die 
Höhe des geschuldeten Betrags angezeigt hat, und seit Empfang dieser Anzeige 
zwei Wochen verstrichen find. Die Behörde hat dem Gläubiger auf Verlangen 
den Empfang zu bescheinigen. 
Ist der Schuldner eine politische Gemeinde, so ist eine gleiche Anzeige auch 
an das Landrathsamt zu erstatten, in welchem die Gemeinde liegt. Für die Be- 
rechnung der in Abs. 1 bestimmten Frist ist der Eingang der Anzeige bei dem 
Landrathsamte maßgebend.
	        
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