1899 7
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
2. Stück vom Jahre 1899.
& II. Gesetz
vom 23. Dezember 1398,
betreffend die anderweite Regelung vereinsgesetzlicher Bestimmungen.
Wir Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg r.
s’ mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
e 88 4, 8 und 9 der Verordnung vom 23. Mai 1856, betreffend die Aus-
sührnn des Bundesbeschlusses hinsichtlich der das Vereinswesen regeluden Grund-
sätze (Ges. Samml. S. 147 ff.) sowie Art. 85 des Thüringischen Strafgesetzbuchs
vom 26. April 1850 (Ges.-Samml. S. 78 ff.) werden hiermit aufgehoben.
An die Stelle dieser Vorschriften treten folgende Bestimmungen:
Art. I.
Die Verbindung mehrerer politischer deutscher Vereine unter einander ist gestattet.
Art. II.
Vereine, deren Zwecke oder Beschlüsse den Strasgesetzen zuwiderlaufen, oder
welche die religiösen, sittlichen oder gesellschaftlichen Grundlagen des Staats zu
untergraben drohen, können durch Verfügung des Landrathsamts verboten werden.
Gegen die verbietenden Verfügungen des Landrathsamts ist das Rechtsmittel
der Beschwerde an das Ministerium, Abtheilung des Innern, zulässig.
Die Beschwerde, welche keine aufschiebende Wirkung hat, ist binnen einer aus-
schliehlichen Frist von 14 Tagen, von der Behändigung oder Verkündigung der an-
gefochtenen Verfügung an gerechnet, bei dem Landrathsamte schriftlich oder zu
Protokoll anzubringen.
Fü#. Schworzb-Rudolh. Geseiommlung LX. 2
Ausgegeben in Rudolstadt am 24. Januar 1899.