Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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Sachen, welche für die Erfüllung der Zwecke des öffentlichen Dienstes unent- 
behrlich sind, sind der Pfändung nicht unterworsen. Darüber, welche Sachen für 
die Erfüllung der Zwecke des öffentlichen Dienstes unentbehrlich sind, entscheidet 
ausschließlich das Ministerinm. 
Diese Vorschriften finden leine Anwendung, soweit durch die Zwangsvoll- 
streckung dingliche Ansprüche verfolgt werden. 
Art. 9. 
Wird ein zu einem Fideikommisse gehöriges Grundstück oder ein ehemaliges 
Lehnsgrundstück, au welchem noch Lehnsfolgerechte bestehen, mit einer Hypothek, 
GrundSschuld oder Rentenschuld belastet, so kann der Gläubiger seine Befriedigung 
aus dem Grundstücke und aus den Gegenstäuden, auf die sich sein Recht erstreckt, 
lediglich im Wege der Zwangsverwaltung suchen, soweit nicht ein Anspruch ver- 
solgt wird, der nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts die Substanz des Fidei- 
kommiß= oder Lehnsvermögens ergreist. 
Art. 10. 
Für das Verfahren bei Aufgeboten, welche auf Grund der F 887, 927, 
1104, 1112, 1170, 1171 und 1269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, werden 
die Vorschriften der §§& 948 und 956 der Civilprozeßordnung durch die nach- 
solgenden besonderen Bestimmungen ersetzt: 
Die Veröffentlichung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichts- 
tafel und durch einmalige Einrückung in das für öffentliche Bekanntmachungen 
bestimmte Blatt desjenigen Landestheils, in welchem das Amtsgericht, bei dem das 
Aufgebotsverfahren anhängig ist, seinen Sitz hat. 
Das Gericht kann anordnen, daß die Veröffentlichung noch in anderen Blättern 
und zu mehreren Malen erfolgt. 
Die Aufgebotsfrist ( 950 der Civilprozeßordnung) läuft, wenn die Einrückung 
deo Aufgebots in den Deutschen Reichsanzeiger unterbleibt, von dem Tage an, an 
welchem die Einrückung oder die erste Einrückung in das Abs. 2 bezeichnete Blatt 
erfolgt ist. 
Das Gericht kann die ösfentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts 
des Ausschlußurtheils durch einmalige Einrückung in das in Abs. 2 bezeichnete 
Alatt anordnen. 
Fürstl. Schwarzb-Rudolst. Gesetlommiung I.X. 21 
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