116 1899
Bei einer Hypothek der in § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Art behält es für die Ausschließung des Gläubigers bei den Vorschriften der Civil-
prozeßordnung sein Bewenden.
Art. 11.
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Schuld-
verschreibungen auf den Juhaber ist bei Schuldverschreibungen, die vom Staate
ausgestellt sind, oder für deren Bezahlung der Staat die Haftung übernommen hat,
das Amtsgericht Rudolstadt, bei den von einer dem Fürstenthume angehörenden
Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des össentlichen Rechts ausgestellten Schuldver=
schreibungen das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke die Körper-
schaft, Stiftung oder Anstalt ihren Sitz hat.
Artt. 12.
Bei Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die vom Staate ausgegeben sind,
hat die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots außer in dem Reichsanzeiger
auch zu erfolgen durch dreimaliges Einrücken in die amtlichen Nachrichtsblätter
beider Laudestheile und in ein auswärtiges Blatt.
Die Veröffentlichung der in § 1017 Abs. 2 und 3 der Civilprozesordnung vor-
geschriebenen Bekanntmachung hat außer im Reichsanzeiger durch einmalige Ein-
rückung in die amtlichen Nachrichtsblätter beider Landestheile und in ein aus-
wärtiges Blatt zu erfolgen.
Art. 13.
Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der im
§5 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Art oder eines Hypotheken-Grund-
schuld= oder Rentenschuldbriefs, so genügt für die Veröffentlichung des Aufgebots,
des Ausschlußurtheils und des in § 1017 Abs. 3 der Civilprozesordnung bezeichneten
Urtheils, in Fällen der ersteren Art auch für die Veröffentlichung der in den
5§ 1019, 1020 und 1022 der Civilprozeßorduung vorgeschriebenen Bekanntmachungen,
die einmalige Einrückung in das in Art. 10 Abs. 2 bezeichnete Blatt.
Die Aufgebotofrist muß mindestens 3 Monate betragen.
Die Vorschriften des Art. 10 Abs. 3 und 4 sinden Anwendung.
Für die Grundschuld= und Rentenschuldbriefe, die auf den Inhaber ausgestellt
sind, behält es bei den Vorschriften der Civilprozeßordnung sein Bewenden.