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Nrt. 14.
Bis zu dem Zeitpunkte, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen
ist, gelten die Vorschriflen der Art. 15—18.
Art. 15.
Die Pfändung einer im Hypothekenbuche eingetragenen Forderung ersetzt die
Bewilligung des Schuldners zur Eintragung des entstandenen Pfandrechts. Zum
Nachweise der Pfändung ist der Nachweis der Zustellung des Pfändungsbeschlusses
an den Eigenthümer des Grundstücks erforderlich und ausreichend.
Die Ueberweisung einer im Hypothekenbuche eingetragenen Geldforderung an
Zahlungsstatt ersetzt die Bewilligung des Schuldners zur Eintragung der Abtretung.
Zu dem Autrage des Gläubigers auf Eintragung ist weder die Vermittelung
des Prazesgerichts oder des Vollstreckungsgerichts, noch die Beglaubigung erforderlich.
Art. 16.
Die Löschung einer durch einstweilige Verfügung angcordneten Eintragung in
das Hypothekenbuch erfolgt nach Maßgabe des § 25 der Grundbuchordnung vom
24. März 1897.
Art. 17.
Bei Pfändung eines Anspruchs, welcher die Uebertragung des Eigenthums
einer unbeweglichen Sache zum Gegenstande hat, ist anzuordnen, daß das Eigenthum
nicht dem Schuldner selbst, sondern dem nach 8 848 der Civilprozeßorduung zu
bestellenden Sequester als Vertreler des Schuldners zu übertragen sei. Der Sequester
ist zu ermächtigen und anzuweisen, daß er an Stelle des Schuldners die zur Ueber-
tragung erforderlichen Erklärungen abgebe und die Eintragung der Forderung in
das Hypothekenbuch bewillige und beantrage.
Ist der Anspruch für mehrere Gläubiger gepfändet, so hat der Sequester die
Eintragung der Forderungen in der durch die Zeit der Pfändungen bestimmten
Reihenfolge zu beantragen; wenn ein Gläubiger eine andere Reihenfolge verlangt,
oder die Zeit der Pfändungen nicht erhellt, zu gleichen Theilen unter dem mit
einzutragenden Vorbehalte einer anderweiten Feststellung des Ranges derselben
unter einander.
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Uebergangs-
vorschristen.