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Art. 18.
Auf ein Aufgebotsverfahren, welches bis zu dem Zeitpunkte, in welchem das
Grundbuch als angelegt anzusehen ist, auf dem Gebiete des Uebereignungs= oder
Hypothekenrechtes ergeht, sindet bezüglich der Bekanntmachung des Aufgebols, des
Ausschlußurtheils sowie des in § 1017 Abs. 3 der Civilprozeßordnung bezeichneten
Urtheils Art. 10 dieses Geseßes Anwendung.
Bezüglich der Aufgebotsfrist bleiben die bisherigen Vorschriften bestehen.
II. Zur Ausführung der Konkursordnung.
Art. 19.
In Ansehung der vor dem 1. Oktober 1879 nach den Beslimmungen der
88 98—105 des Gesebes, die Verbesserung des Hypothekenwesens betreffend, vom
6. Juni 1856, eingetragenen oder vorgemerkten persönlichen Vorzugsrechle
— Privilegien —, insoweit dieselben nach den Vorschriften der §§ 12 und 13
des Einführungsgesetzes zur Konkursordnung auch nach obigem Zeitpunkte noch
bestehen geblieben sind, behält es bei den Bestimmungen der §§ 27 und 28 des
Gesetzes vom 1. Mai 1879, betressond die Ausführung der Civilprozeßordnung und
der Konkursorduung, sein Bewenden.
III. Aufhebung und Abänderung bisheriger Bestimmungen.
Art. 20.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften der bisherigen Gesetze sind
aufgehoben, insbesondere:
1. das Geseh vom 1. Mai 1879, betreffend die Ausführung der Civil-
prozeßordnung und der Konkursordnung (Ges.-Samml. S. 189) sowie das Geset
vom 20. Oktober 1880, die Abänderung des erstgenannten Gesepes betressend
(Ges.-Samml. S. 116), unbeschadet der in dem gegenwärtigen Gesetze und in
Art. V und VI des Einführungsgeseßes zu dem Geseee, betreffend Aenderungen
der Konkursordnung, vom 17. Mai 1898 getroffenen Uebergangsbestimmungen;
2. das Geseß, die Kraftloserklärung von auf den Inhaber lantenden Staats-
schuldverschreibungen betreffend, vom 15. August 1873 (Ges.-Samml. S. 89):