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sowie des Zustandes, der Menge oder des Werthes von Waaren an bestimmten
Orten Mäkler amtlich zu bestellen sind. Es hat in diesem Falle über die Rechte
und Pflichten dieser Mäkler, über ihre Verpflichtung, Anstellung und Entlassung
im Verordnungswege Bestimmungen zu treffen.
Art. 3.
Ist auf Grund des bisherigen Rechtes eine Eintragung in das Handelsregister
bewirkt, die nach dem Handelsgesetbuche unzulässig ist, so kann das Registergericht
sie von Amtswegen löschen.
Das Gericht hat die Betheiligten, falls ihr Aufenthalt bekannt ist, von der
beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihnen zugleich eine angemessene Frist
zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen.
Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 141 Abs. 3 und 4 des
Reichsgesenes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Mai 1898 Awendung.
Art. 4.
Die Beamten der Saatsanwaltschaft, die Polizei= und Gemeindebehörden haben
von den zu ihrer Kenntuiß gelangenden Fällen einer unrichtigen, unvollständigen oder
unterlassenen Anmeldung zum Handelesregister den Registergerichten Mittheilung
zu machen.
Die Gemeinde= und Stenerbehörden sind verpflichtet, den Registergerichten
über die Anmeldung und die Abmeldung sleuerpflichtiger Gewerbe, über das Er-
gebniß der Veranlagung zur Gewerbesteuer beziehungsweise zur Betriebssteuer so-
wie über später eingetretene Veränderungen Auskunft zu ertheilen.
Art. 5.
Die Amtgerichte sind verpflichtet, im Falle des 8 367 des Handelzgesetz-
buchs den Verlust eines Papieres auf Antrag des Eigenthümers im Deutschen
Reichsanzeiger bekannt zu machen.
Art. 6.
Das Einführungsgesen zu dem allgemeinen Deutschen Handelsgesehbuche vom
13. Mai 1864 (Ges.-Samml. S. 95) ist aufgehoben.