Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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sowie des Zustandes, der Menge oder des Werthes von Waaren an bestimmten 
Orten Mäkler amtlich zu bestellen sind. Es hat in diesem Falle über die Rechte 
und Pflichten dieser Mäkler, über ihre Verpflichtung, Anstellung und Entlassung 
im Verordnungswege Bestimmungen zu treffen. 
Art. 3. 
Ist auf Grund des bisherigen Rechtes eine Eintragung in das Handelsregister 
bewirkt, die nach dem Handelsgesetbuche unzulässig ist, so kann das Registergericht 
sie von Amtswegen löschen. 
Das Gericht hat die Betheiligten, falls ihr Aufenthalt bekannt ist, von der 
beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihnen zugleich eine angemessene Frist 
zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. 
Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 141 Abs. 3 und 4 des 
Reichsgesenes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 
17. Mai 1898 Awendung. 
Art. 4. 
Die Beamten der Saatsanwaltschaft, die Polizei= und Gemeindebehörden haben 
von den zu ihrer Kenntuiß gelangenden Fällen einer unrichtigen, unvollständigen oder 
unterlassenen Anmeldung zum Handelesregister den Registergerichten Mittheilung 
zu machen. 
Die Gemeinde= und Stenerbehörden sind verpflichtet, den Registergerichten 
über die Anmeldung und die Abmeldung sleuerpflichtiger Gewerbe, über das Er- 
gebniß der Veranlagung zur Gewerbesteuer beziehungsweise zur Betriebssteuer so- 
wie über später eingetretene Veränderungen Auskunft zu ertheilen. 
Art. 5. 
Die Amtgerichte sind verpflichtet, im Falle des 8 367 des Handelzgesetz- 
buchs den Verlust eines Papieres auf Antrag des Eigenthümers im Deutschen 
Reichsanzeiger bekannt zu machen. 
Art. 6. 
Das Einführungsgesen zu dem allgemeinen Deutschen Handelsgesehbuche vom 
13. Mai 1864 (Ges.-Samml. S. 95) ist aufgehoben.
	        
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