Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 123 
Die Vertretung des Registerführers richtet sich nach den im Allgemeinen für 
die Vertretung von Gerichtsbeamten bestehenden Vorschriften. 
Die Verfügung des Amtsgerichts, durch welche der Wortlant der Eintragung 
festzustellen ist, ist vom Richter zu unterschreiben. 
Die Berichtigung von Schreibfehlern und ähnlichen Unrichtigkeiten (5 5 Abs. 2 
der Bekanntmachung vom 12. November 1898) darf nur auf Grund einer gericht- 
lichen Verfügung erfolgen. 
86. 
In den Registern darf nichts ausgestrichen, radirt, abgeändert oder zwischen 
die Zeilen geschrieben werden. Bei nothwendigen Aenderungen ist nach 8 5 der 
Bekanntmachung vom 12. November 1898 zu verfahren. 
Jede Eintragung, durch welche eine frühere Eintragung geändert wird, ist in 
der Spalte der Bemerkungen mit einer Verweisung auf die Nummer der früheren 
Eintragung — zu Nr. — zu versehen. 
Ebenso ist neben der früheren Eintragung in der Spalte der Bemerkungen 
auf die spätere Eintragung durch eine geeignete Bemerkung (z. B. „ageändert“, 
„gelöscht“) mit Beifügung der Nummer dieser späteren Eintragung zu verweisen. 
§ 7. 
Hinsichtlich der Aktenführung wird auf die Vorschriften in den §§ 10 und 15 der 
Bekanntmachung vom 12. November 1898 verwiesen. Die zu dem Güterrechts- 
register zu führenden Akten erhalten die Aufschrift: 
„Akten des Fürstlichen Amtsgerichts N. 
betreffend die ehelichen Güterrechte." 
In diese Akten sind auch die vor dem Amtsgerichte abgeschlossenen oder zur 
Aufnahme in die Gerichtsakten übergebenen Eheverträge mit aufzunehmen, gleich- 
viel ob ein Eintrag zum Güterrechtsregister beantragt wird oder nicht. 
§ 8. 
Nach geschehener Eintragung ist zu den Akten zu bemerken: 
1. der Tag des erfolgten Eintrags: 
Färfll. Schwarzb.-Nudolsl. Geseylammlung l.X. 22
	        
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