1899 123
Die Vertretung des Registerführers richtet sich nach den im Allgemeinen für
die Vertretung von Gerichtsbeamten bestehenden Vorschriften.
Die Verfügung des Amtsgerichts, durch welche der Wortlant der Eintragung
festzustellen ist, ist vom Richter zu unterschreiben.
Die Berichtigung von Schreibfehlern und ähnlichen Unrichtigkeiten (5 5 Abs. 2
der Bekanntmachung vom 12. November 1898) darf nur auf Grund einer gericht-
lichen Verfügung erfolgen.
86.
In den Registern darf nichts ausgestrichen, radirt, abgeändert oder zwischen
die Zeilen geschrieben werden. Bei nothwendigen Aenderungen ist nach 8 5 der
Bekanntmachung vom 12. November 1898 zu verfahren.
Jede Eintragung, durch welche eine frühere Eintragung geändert wird, ist in
der Spalte der Bemerkungen mit einer Verweisung auf die Nummer der früheren
Eintragung — zu Nr. — zu versehen.
Ebenso ist neben der früheren Eintragung in der Spalte der Bemerkungen
auf die spätere Eintragung durch eine geeignete Bemerkung (z. B. „ageändert“,
„gelöscht“) mit Beifügung der Nummer dieser späteren Eintragung zu verweisen.
§ 7.
Hinsichtlich der Aktenführung wird auf die Vorschriften in den §§ 10 und 15 der
Bekanntmachung vom 12. November 1898 verwiesen. Die zu dem Güterrechts-
register zu führenden Akten erhalten die Aufschrift:
„Akten des Fürstlichen Amtsgerichts N.
betreffend die ehelichen Güterrechte."
In diese Akten sind auch die vor dem Amtsgerichte abgeschlossenen oder zur
Aufnahme in die Gerichtsakten übergebenen Eheverträge mit aufzunehmen, gleich-
viel ob ein Eintrag zum Güterrechtsregister beantragt wird oder nicht.
§ 8.
Nach geschehener Eintragung ist zu den Akten zu bemerken:
1. der Tag des erfolgten Eintrags:
Färfll. Schwarzb.-Nudolsl. Geseylammlung l.X. 22