Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

124 1899 
2. Band, Seite und laufende Nummer des Eintrags; 
3. bei einem ersten Eintrage auch der Buchstabe und die laufende Nummer, 
unter welcher der Name des Vereins, bezüglich desg Ehemannes in das 
alphabetische Namensverzeichniß eingetragen worden ist. 
Rudolstadt, den 11. Juli 1899. 
Fürstlich Schwarzburg. Miuisterlum, 
Iustig-Abtheilung. 
Hanthal. 
— — — — 
RKnlage A. 
Der Bundesrath hat durch Beschluß vom 3. November 1898 den nachstehenden 
Bestimmungen 
über das Vereinsregister und das Güterrechtsregister 
die Zustimmung ertheilt: 
I. Allgemeines. 
F. 1. 
Die Eintragungen in die Register erfolgen auf Grund einer Verfügung des 
Amtgogerichts. Werden die Geschäfte des Registerführers nicht von einem Richter 
wahrgenommen, so soll die Verfügung den Wortlaut der Eintragung feststellen. 
8. 2. 
Die Register werden nach den auliegenden Formularen geführt. Jede Ein- 
tragung ist mit einer lansenden Nummer zu versehen und mittelst eines alle 
Spalien des Formulars durchschneidenden Querstrichs von der folgenden Eintragung 
zu trennen. 
8. 8. 
Vor oder unter einer jeden Eintragung ist der Tag der Eintragung zu ver- 
merken. Die Eintragung ist von dem Registerführer zu unterschreiben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.