Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

8 1899 
Art. III. 
Wer sich bei einem auf Grund des Art. II verbotenen Vereine als Mitglied 
ferner betheiligt, wird mit Geldstrafe von fünfzehn bis zu einhundert und fünfzig 
Mark oder mit Gefängniß von fünf Tagen bis zu drei Wochen bestraft. 
Wer als Vorstandsmitglied oder Beamter eines verbotenen Vereins thätig ist, 
oder Versammlungen eines solchen Vereins veranstaltet, dazu öffentlich einladet 
oder daran als Vorsteher, Ordner, Leiter oder Redner sich betheiligt, oder wer in 
sonstiger Weise der ferneren Thätigkeit eines verbotenen Vereins Vorschub leistet, 
wird mit einer Geldstrafe von dreißig bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß 
von zehn Tagen bis zu sechs Wochen bestraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 23. Dezember 1898. 
Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
(L. S.) von Starck. 
— — 
As III. Verordnung 
vom 14. Jannar 1899, 
die Beurlaubung der Gemeindebeamten betreffend. 
Mit höchster Genehmigung des Durchlauchtigsten Fürsten wird der Abs. 2 
des § 2 der Verordnung vom 5. Februar 1886, die Beurlaubung der Gemeinde- 
beamten betr. (Ges. Samml. S. 73) dahin abgeändert, daß die Urlaubsverwilligung 
für die Schultheißen in allen Fällen durch das vorgesetzte Landrathsamt erfolgt. 
Hinsichtlich der Urlaubsverwilligung für die Bürgermeister tritt eine Aende- 
rung nicht ein. 
Rudolstadt, den 14. Jannar 1899. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum, 
Abtheilung des Innern. 
von Starck.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.