Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1399 125 
S. 4. 
Bei jeder Eintragung ist am Schlusse auf die Stelle der Registerakten zu 
verweisen, wo sich die zu Grunde liegende gerichtliche Verfügung befindet. 
Jede Eintragung ist in den Registerakten bei der gerichtlichen Versügung zu 
vermerken. 
NAenderung des Inhalts einer Eintragung sowie Löschungen sind unter einer 
neuen lansenden Nummer in derjenigen Spalte des Registers einzutragen, in welcher 
sich die zu ändernde oder zu löschende Eintragung besindet. Eine Eintragung, die 
durch eine spätere Eintragung ihre Bedentung verloren hat, ist roth zu unter- 
streichen oder in einer ihre Leserlichkeit nicht beeinträchtigenden Weise zu durch- 
streichen. 
Schreibfehler und ähnliche ossenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung 
vorkommen, sind neben dieser Eintragung in der Spalte „Bemerkungen“ zu be- 
richtigen. 
8. 6. 
Die Register sind mit laufeuden Seitenzahlen zu versehen. 
S. 7. 
Der Gebrauch der Formulare wird durch die beiden mit Eintragungen ver- 
sehenen Muster erläntert. 
II. Vereinsregister. 
F. 8. 
Für die einen Verein betressenden Eintragungen sind zwei gegenüberstehende 
Seiten des Vereinsregisters zu verwenden. 
S. 9. 
In der ersten Spalte ist die laufende Nummer der Eintragung, in der zweilen 
Spalte sind neben dem Namen und dem Sitze des Vereins die darauf sich be- 
ziehenden Aenderungen (zu vergl. §§ 57, 64, 71 des Bürgerlichen Gesebuchs) zu 
vermerken. 
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