Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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In die Registerakten sind aufzunehmen: 
die zur Eintragung bestimmten Anmeldungen nebst den ihnen beigesügten 
Schriftstücken, die gerichtlichen Verfügungen, die Mittheilungen anderer 
Behörden und die Nachweise über die Bekanntmachungen. 
8 11. 
Zu dem Register ist ein alphabetisches Verzeichniß der Vereine zu führen 
haben mehrere Vereine den gleichen Namen, so ist die Bezeichnung des Sißes bei- 
zufügen. Bei jedem Vereine sind außer der laufenden Nummer die Seiten anzu- 
heben, wo er im Register eingetragen ist. 
III. Güterrechtsregister. 
8 12. 
Für die ein Ehepaar betreffeuden Eintragungen ist eine Seite des Güter- 
rechtsregisters zu verwenden. 
§5 13. 
Die Ehegatten sind nach Familiennamen und Vornamen, der Mann unter 
Bezeichnung seines Berufs und Wohnsipes, die Frau unter Beifügung ihres Ge- 
burtsnamens, über den Spalten des Formulars anzugeben. Ist bei dem Gericht 
offenkundig, daß sich am Wohnorte des Ehemannes mehrere Personen mit gleichem 
Vornamen und Familiennamen und von gleichem Berufe befinden, so ist die Be- 
zeichnung des Mannes durch die Angabe der Zeit und des Orles seiner Geburt 
oder durch die Angabe seiner Eltern oder in sonstiger Weise zu ergänzen. 
In der ersten Spalte ist die laufende Nummer der Eintragung zu vermerken. 
In der zweiten Spalte sind einzutragen: 
die Beschränkung oder Ausschließung des der Frau nach § 1357 des 
Bürgerlichen Gesetz4buchs zustehenden Rechtes sowie die Aufhebung einer 
solchen Beschränkung oder Ausschließung: 
die Ausschließung oder Aenderung der Verwaltung und Nußnießung des 
Mannes sowie die Aufhebung oder Aenderung einer in dem Güter- 
rechtsregister eingetragenen Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse (zu 
vergl. 38 1371, 1431, 1435, 1441, 1470, 1526, 1545, 1548, 1540,
	        
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