Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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157 des Bürgerlichen Gesebbuchs; Art. 16 des zugehörigen Ein- 
führungsgesetzes): 
der Einspruch des Mannes gegen den selbstständigen Betrieb eines Er- 
werbegeschäfts der Frau oder der Widerruf seiner Einwilligung sowie 
die Zurücknahme des Einspruchs oder des Widerrufs (zu vergl. §§ 1405, 
1452, § 1519 Abs. 2, § 1525 Abs. 2, & 1549 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs: Art. 16, Ark. 36 Nr. 1 des zugehörigen Einführungsgesebes). 
Bei der Eintragung von Vorbehaltsgut kann zur näheren Bezeichnung der 
einzelnen dazu gehörenden Gegenstände auf ein bei den Registeraklen be- 
sindliches Verzeichuiß Bezug genommen werden. 
Die dritte Spalte dient auch zu etwaigen Verweisungen auf spälere Ein- 
tragungen (zu vergl. § 9 Abs. 5). 
Erfolgt eine Eintragung im Negister eines anderen als des für den Wohn- 
siv des Mannes zuständigen Gerichts, weil einer der Ehegatten im Bezirke des 
anderen Gerichts ein Handelsgewerbe oder ein sonstiges Gewerbe betreibt (vergl. 
Art. 4 des Einführungsgesebes zum Handelsgesebbuch, Art. 36 Nr. I des Ein- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesebbuch), so ist bei der Eintragung dieser 
Grund in der dritten Spalte zu vermerken. 
§ 14. 
Die Ertheilung der beglaubigten Abschrift einer Eintragung zum Zwecke der 
Wiederholung der Eintragung in dem Register eines anderen Bezirkes nach Auf- 
hebung des bisherigen Wohnsipes des Mannes (K 1561 Abs. 3 Nr. 2 des Bürger- 
lichen Gesetbuchs) isl in der dritten Spalte zu vermerken. 
§ 15. 
Zu dem Register werden besondere Akten gehalten. In diese Akten sind auf- 
zunehmen: die Eintragungsanträge nebst den ihnen beigefügten Schriftstücken, die 
gerichtlichen Verfügungen und die Nachweise über die Bekauntmachungen. 
* 16. 
Zu dem Register ist ein alphabetisches Verzeichniß der Eintragungen nach dem 
Namen des Ehemannes unter Angabe der Seite des Registers zu führen. 
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