1899
heben. Diese Vorrichtung muß derart beschaffen sein, daß eine unbeab-
sichtigte Einwirkung der treibenden Kraft auf die Maschine ausgeschlossen ist.
D) Bei allen Göpeln ist das gesammte Getriebe soweit zu überdecken, daß die
Möglichkeit der Berührung des Treibers durch das Getriebe ausgeschlossen ist.
4) Bei allen Dreschmaschinen, welche von auf der Dreschmaschine stehenden
Personen bedient werden und welche nicht mit Selbsteinlege-Vorrichtungen
versehen oder mit anderweitigen vom Fabrikanfsichtsbeamten als genügend
anerkannten Schutzeinrichtungen an der Einfütterungs-Oeffnung ausge-
stattet sind, ist die freie Einfütterungs-Oeffnung über der Dreschtrommel
an ihrem Rande mindestens 50 cm hoch an jeder Seite mit geschlossenen
Wänden einzufriedigen. Befindet sich der Standort des Einlegers 50 cm
unter dem Rande der Einfütterungs-Oeffnung, so ist die Einfriedigung
an dieser Seite (der Einlegeseite) nicht erforderlich.
In diesem Falle ist auch zulässig, die Einfriedigung durch eine niedrigere,
die drei anderen Seiten umschließende feste Haube oder Kappe zu ersetzen,
welche die Trommel überdeckt und den Rand der Einfütterungs-Oeffnung
an der Einlegeseite noch um mindestens 10 cm überragt. Bei allen
von oben bedienten Dreschmaschinen sind nur Treppen oder Treppen-
leitern zum Auf= und Absteigen zu verwenden.
e) Alle Häcksel-, Strenstroh= und Grünfutter-Schneidemaschinen müssen thun-
lichst derart eingerichtet sein, daß der Arbeiter bei etwaiger Nachhülfe
der Zuführung von dem Schneidewerkzeug oder der Einziehwalzen nicht
berührt werden kann.
Die Schneidewerkzeuge solcher Maschinen sind in ihrer oberen Hälfte
zu überdecken oder abzusperren.
2. Die in einer Höhe bis zu 1 m 80 cm über dem Fußboden befindlichen
Wellen, sowie Riemenscheiben und Seilscheiben sind während des Betriebes
der bezüglichen Maschinen thunlichst derart zu überdecken oder abzusperren,
daß Personen, welche in der Nähe dieser Maschinen zu verkehren haben,
oder die Kleider dieser Personen mit den Wellen, sowie mit den Riemen-=
scheiben und Seilscheiben nicht in Berührung kommen können.
3. Der Betrieb jeder landwirthschaftlichen Maschine, bei der mehr als zwei
Arbeiter beschäftigt werden, ist der Leitung eines Aufsehers zu unterstellen.
Als solcher kann auch einer der bei der Maschine beschäftigten Arbeiter