Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 148 
bestellt werden. Als Arbeiter, welche zu Folge der ihnen übertragenen 
Verrichtungen die Maschine direkt zu bedienen haben, insbesondere als Auf- 
seher, Maschinenführer und Heizer, sind nur zuverlässige und erfahrene 
Personen zu verwenden. 
Bei Herstellung der Verbindung zwischen Kraftmaschine und Arbeitsmaschine 
(Anflegen der Riemen, Kuppeln der Wellen ete.), sowie bei solchen Arbeiten 
an den Maschinen (Schmieren, Anziehen von Schrauben oder Keilen ete.), 
welche die zeitweise Entfernung der Schutpvorrichtungen bedingen, und bei 
Störungen oder Stockungen der Bewegung sind die betreffenden Maschinen 
stillzustellen. Bei Göpelwerken sind in diesen Fällen die Zugthiere abzuhängen. 
4 Wird die Einwirkung des Motors, (Kraftmaschine) aufgehoben, so ist gleich- 
zeitig dessen Führer zu benachrichtigen. Der Motor ist in Stillstand zu 
sehen, wenn er in einem Göpel= oder Tretwerk besteht. 
. Geschlossene Räume, in welchen Maschinen zum Betriebe aufgestellt werden, 
müssen so groß sein, daß die Bedienung der Maschine ordnungsmäßig er- 
folgen kann. 
.Bevor die Maschine in Thätigkeit gesetzt (angelassen) wird, müssen die 
Arbeiter durch Kommando oder Signal aufmerksam gemacht werden. 
.Der Betrieb von Maschinen darf nur erfolgen, wenn die Arbeitsstelle hin- 
reichend erhellt ist. 
A. Mährend des Betriebes einer Dreschmaschine ist Auf= und Absteigen an 
der Seite, an welcher die Einfütterungs-Oeffnung nicht eingefriedigt ist 
(vergl. Punkt 1 d 2. Absatz), verboten. 
Nach Einstellung des Betriebes ist die nicht an allen Seiten über dem 
Rande eingefriedigte Einfütterungs-Oeffnung zu überdecken. 
Ein deutlich lesbarer Abdruck dieser Polizei-Verordnung ist an einer, allen 
betheiligten Arbeitern leicht zugänglichen Stelle des Wirthschaftshofes aus- 
zuhängen oder in anderer geeigneter Weise anzubringen. An die Dresch- 
maschine ist der Abdruck anzukleben. 
Die Polizeibehörden und sonsligen staatlichen Aufsichtsbeamten haben die 
Befolgung der vorstehenden Vorschriften zu überwachen und von den Ein- 
richtungen des Betriebes Kenntniß zu nehmen; denselben ist daher der Zutritt 
zu den Betriebsstätten jeder Zeit zu gestatten. 
12. Uebertretungen der Vorschriften dieser Polizei-Verordnung werden, sofern 
2= 
—2 
## 
S 
— 
— 
— 
S 
— 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.