Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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nicht sonstige, weitergehende Strafbestimmungen Plat greifen, mit Geld- 
strase bis zu 60 Mark geahndet, an deren Stelle im Falle des Unvermögens 
entsprechende Haft eintritt. 
Diese Strafe trifft denjenigen, welcher die Schußvorrichtungen an land- 
wirthschaftlichen, im Betriebe befindlichen Maschinen rechtswidrig entfernt, 
unbrauchbar macht oder zerstört. Außerdem ist die Polizeibehörde befugt, 
die Herstellung vorschriftsmäßiger Zustände anzuordnen. 
Sind beim Betriebe der Maschinen polizeiliche Vorschriften von solchen 
Personen übertreten worden, welche zur Leitung des Betriebes, oder eines 
Theils desselben oder zur Beaussichtigung bestellt worden sind, so trifft die 
Strase diese Personen. 
Neben diesen ist derjenige, in dessen Nutzen und Auftrag die Maschine 
betrieben wird, strafbar, wenn die Uebertretung mit seinem Vorwissen be- 
gangen worden. 
. Diese Polizei-Verordnung tritt für neu einzustellende Maschinen sofort, für 
bereits im Gebrauch befindliche am 1. Angust 1900 in Kraft. 
Rudolstadt, den 26. August 1899. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum. 
v. Starck.
	        
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