18399 145
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
15. Stück vom Jahre 1899.
XXIV. Ministerialbekanntmachung
vom 24. September 1899,
betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Vollstreckung von
im Fürstenthum erkannten Gefängnißstrafen und Korrektionsmaßregeln
in Königlich Sächsischen Landes-Strafanstalten.
Nach der von der Königlich Sächsischen Staatsregierung beschlossenen Aenderung
in der Organisation der Landes-Strafanstalten wird mit Bezug auf den Schlußsatz
des § 2 der durch Ministerialbekauntmachung vom 7. Angust 1877 (Ges.-Samml.
S. 68) veröfsentlichten Uebereinkunft mit der Königlich Sächsischen Regierung
wegen Vollstreckung von im hiesigen Lande erkannien Gesängnißstrafen und Korrektions-
mahregeln sowie mit Bezug auf die Ministerialbelanntmachungen vom.
(Ges.-Sammlung 3•0) zur äöffentlichen Kenntniß gebracht, das vom 1. Oktober
dieses Jahres ab
die zu Gefängnißstrafe von mehr als einmonatiger Dauer verurtheilten
Personen weiblichen Geschlechts, wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, sowie ohne Unterschied des Alters die zu Gefängnißstrafe
von mehr als vier Monaten verurtheilten Personen weiblichen Geschlechts
in die Strafanstalt Voigtsberg bei Oelsnih im Voigtlande
und
Färstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetztammlung I.X.
Ausgegeben in Rudolstadt am 30. September 1S00,