Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

18399 145 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
15. Stück vom Jahre 1899. 
XXIV. Ministerialbekanntmachung 
vom 24. September 1899, 
betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Vollstreckung von 
im Fürstenthum erkannten Gefängnißstrafen und Korrektionsmaßregeln 
in Königlich Sächsischen Landes-Strafanstalten. 
Nach der von der Königlich Sächsischen Staatsregierung beschlossenen Aenderung 
in der Organisation der Landes-Strafanstalten wird mit Bezug auf den Schlußsatz 
des § 2 der durch Ministerialbekauntmachung vom 7. Angust 1877 (Ges.-Samml. 
S. 68) veröfsentlichten Uebereinkunft mit der Königlich Sächsischen Regierung 
wegen Vollstreckung von im hiesigen Lande erkannien Gesängnißstrafen und Korrektions- 
mahregeln sowie mit Bezug auf die Ministerialbelanntmachungen vom. 
(Ges.-Sammlung 3•0) zur äöffentlichen Kenntniß gebracht, das vom 1. Oktober 
dieses Jahres ab 
die zu Gefängnißstrafe von mehr als einmonatiger Dauer verurtheilten 
Personen weiblichen Geschlechts, wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben, sowie ohne Unterschied des Alters die zu Gefängnißstrafe 
von mehr als vier Monaten verurtheilten Personen weiblichen Geschlechts 
in die Strafanstalt Voigtsberg bei Oelsnih im Voigtlande 
und 
Färstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetztammlung I.X. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 30. September 1S00,
	        
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