1899 149
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
!7. Stück vom Jahre 1899.
TAXVI. Verordnung
über die Gemeindewaisenräthe
vom 8. November 1899.
Mit landesherrlicher Genehmigung wird zur Ausführung der Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeindewaisenräthe (§§ 1675, 1779,
1849 bis 1851 und 1862) und der Art. 169 bis 182 des dazu gehörigen Aus-
sührungsgesebes vom 11. Juli 1899 (Ges.-Samml. S. 51) sowie zur Ausführung
des § 49 des Gesetes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 1 Mai 1898 verordnet, was folgt:
81.
Die Zahl der für eine Gemeinde erforderlichen Waisenräthe und deren Stell-
vertreter bestimmt der nach Art. 172 des Ausführungsgesebes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche zuständige Amtsrichter.
Werden mehrere Personen als Waisenräthe für dieselbe Gemeinde bestellt, so
ist deren Zuständigkeit durch den Gemeindevorstand örtlich abzugrenzen.
In der Regel soll
1. in Gemeinden bis zu 1000 Seelen nur ein Weisenrath bestellt werden:
2. zur Bestellung mehrerer Personen als Waisenräthe für dieselbe Gemeinde
nur dann geschritten werden, wenn der örlliche Bezirk eines jeden mindestens
450 Seelen umfaßt:
3. in größeren Gemeinden der örtliche Bezirk eines Waisenrathes nicht mehr
als 1200 Seelen umfassen.
Färstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesehsammlung I.X.
Ausgegeben in Zudolstadt am 15. November 1800.