150 1899
82.
Die Bestellung einer Person als Waisenralh für mehrere Gemeinden dars
nur mit Zustimmung des Ministeriums, Justizabtheilung, erfolgen.
§ 3.
Jeder Waisenrath und dessen Vertreter ist nur innerhalb des ihm örtlich
zugetheilten Bezirkes zuständig. Gehen einem Waisenrathe Anfragen oder Aufträge
zu, für die er nicht zuständig ist, so hat er sie an den örtlich zuständigen Waisen-
rath abzugeben.
Betrifft eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Waisenräthe, so haben
sie dieselbe nach vorgängiger Verständigung gemeinschaftlich zu erledigen.
In Zweifels= und Streitfällen ist die Entscheidung des nach Art. 172 des
Ausführungsgesebes zum Bürgerlichen Gesehbuche zuständigen Amtsrichters einzuholen.
84.
Der Waisenrath soll die ihm obliegenden Geschäfte im unmitlelbaren Verkehre
mit den Behörden, anderen Waisenräthen und den betheiligten Personen erledigen.
Sind in einer Gemeinde mehrere Waisenräthe bestellt, so hat der Gemeinde-
vorstand die an den Gemeindewaisenrath ohne nähere Bezeichnung einer Person
gerichteten Schreiben und Aufragen entgegenzunehmen und dem örtlich zuständigen
Waiseurathe zu übermitteln.
Das Vormundschaftsgericht hat dem Waisenrath, in dessen Bezirke sich das
Mündel oder der Pflegebefohlene aufhält, Mittheilungsbogen nach dem anliegenden,
mit Mustereinträgen versehenen Formulare zuzufertigen:
. wenn einer Person ein Vormund bestellt wird;
l wenn für eine Person eine Pflegschaft angeordnet wird und die Pflegschaft
nicht nur die Besorgung einer einzelnen Angelegenheit bezweckt;
wenn das Vormundschaftsgericht von den ihm nach den Vorschriften der
§§ 1665, 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Rechten in Be-
zug auf die Fürsorge für die Person des Kindes Gebrauch macht;
wenn der Mutter ein Beistand bestellt wird, und die Bestellung für An-
gelegeuheiten erfolgt, welche die Fürsorge für die Person des Kindes be-
treffen (68 1687 ff. des Bürgerlichen Gesebbuchs).
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