Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 151 
86. 
Die Mittheilungsbogen haben über die in den Ueberschriften der einzelnen 
Spalten bezeichueten Thatsachen, soweit sie im einzelnen Falle zutreffen, akten- 
mäßige Auskunft zu ertheilen. 
Aendern sich diese Thatsachen oder endigt die Vormundschaft, die Pflegschaft 
oder das #Amt. des- Beistandes, so ist dies dem Waisenrathe mitzutheilen. 
Zudiesen Mittheilungen ist das Formular nichl zu benutzeen. 
§5 7. 
Der Vormundschaftsrichter hat die Waisenräthe seines Bezirks nach Bedürfniß, 
in der Regel jedoch wenigstens einmal im Jahre zu einer gemeinschaftlichen Situng 
einzuberufen. Die Waisenräthe sind verpflichtet, der Einberufung Folge zu leisten. 
In den Sitzungen haben die Waisenräthe etwaige Wahrnehmungen von 
Mängeln in der Pflege und Erziehung, sowie in der Verwaltung des Vermögens 
der Mündel und etwaige Fälle der Gefährdung des geistigen und leiblichen Wohls 
oder des Vermögens in elterlicher Gewalt stehender Kinder zur Sprache zu bringen. 
Der Vormundschaftsrichter hat den Waisenräthen jede erforderliche Belehrung zu 
ertheilen, insbesondere auch vorgekommene Verstöße und Mängel in der Amts- 
führung zu erörtern. 
Zu den Sitzungen haben die Waisenräthe die Mittheilungsbogen mit zur 
Stelle zu bringen. Der Vormundschaftsrichter ist befugt, dieselben einer Durch- 
sicht und Prüfung zu unterziehen. 
Den Vorsit in der Sitzung führt der Vormundschaftsrichter. Er hat über 
die Sitzung ein kurzes Protokoll aufzunehmen. 
88. 
Die Gemeindevorstände haben den Waisenräthen von allen ihnen bekannten 
Umständen Nachricht zu geben, die für die Beaufsichtigung von minderjährigen 
Personen erheblich sind, mögen dieselben unter elterlicher Gewalt stehen oder be- 
vormundet sein. Jusbesondere haben die Gemeindevorstände die Einsichtnahme der 
Melderegister behufs Ermittelung zu oder abgezogener minderjähriger Personen 
u gestatten. 
27.
	        
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