Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 169 
Gesetssammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
18. Stück vom Jahre 1899. 
NXXVII. Verordnung 
über die Führung des Handelsregisters 
vom 16. November 1899. 
Auf Grund des Artikels 28 des Ausführungsgesebes vom 11. Juli 1899 
zum Reichsgesete über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Ges.= 
Samml. 1899 S. 94), verordnen wir, was folgt: 
81. 
Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister, sowie die zur Auf- 
bewahrung bei dem Gerichte bestimmten Zeichnungen sind, wenn sie persönlich bei 
Gericht bewirkt werden, in der Regel von dem Gerichtsschreiber des Registergerichts 
zu Protokoll zu nehmen. Der Nichter hat sich der Aufnahme zu unterziehen, wenn 
bei dem Gerichtsschreiber die zur Beurtheilung der Verhältnisse erforderliche Rechts- 
kenniniß nicht zu erwarten ist. 
§2. 
Die Verfügung auf die Anmeldungen zur Eintragung und auf alle das Re- 
Pister betressenden Gesuche und Anträge liegt dem Richter ob. Er hat insbesondere 
die Eintragungen in das Register und die erforderlichen Bekanntmachungen zu ver- 
sügen, sowie die im § 9 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs und im § 33 der Grund- 
buchordnung erwähnten Bescheinigungen und Zeugnisse auszustellen. Die Aus- 
sertigungen der Bescheinigungen und Zeugnisse sind von dem Gerichtsschreiber zu 
umterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. 
Far#s#l. Schwarzb.-Rudolst. Gesedsommlung l.X. 
Ausgegeben in udolstadt am 1. Dezember Voo.
	        
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