1899 L
817.
Die Register können in mehreren dauerhaft gebundenen Bänden geführt
werden, von denen jeder nicht mehr als 400 Blätter enthalten soll.
Jeder Band euthält entsprechend seiner Reihenfolge eine römische Ziffer und
ist bei der Anlegung auf der ersten Seite mit der Ausschrift:
Handelsregister des Fürstl. Amtsgerichtes zu .. . .. Abth. . . .. Bd. ....
und mit laufenden arabischen Seitenzahlen, die in jedem Bande von vorne be-
ginnen, zu versehen. Die Gesammtzahl der Seiten ist am Schlusse jedes Baudes
vom Registerführer mit Unterschrift und Siegel zu beglaubigen.
Zu den Registern ist Papier von einer Bogengröße von 16 56 em zu
verwenden.
* 18.
Die Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzungen zu schreiben; in dem
Register darf nichts radiert, zwischen die Zeilen geschrieben, oder sonst unleserlich
gemacht werden.
* 19.
Jede Firma ist unter einer in derselben Abtheilung fortlaufenden Nummer
in das Register einzutragen.
Für die eine Firma betressenden Eintragungen sind zwei gegenüberstehende
Seiten des Registers zu verwenden. Für spätere Eintragungen sind geeigneten
Falls, insbesondere bei den in Abtheilung B des Registers eingetragenen Gesell
schaften und juristischen Personen, die erforderlichen Seiten freizulassen.
Wird die Firma geändert, ohne daß die übrigen Eintragungen eine wesent-
liche Aenderung erfahren, so ist dies in der Spalte, in welcher die bisherige Firma
eingetragen war, zu vermerken. Anderenfalls ist die neue Firma, unter einer
neuen Nummer an einer anderen Stelle des Registers einzutragen: dabei ist an
dieser auf die bisherige Stelle und an der leßteren auf die neue Sielle zu verweisen.
* 20.
Jede Eintragung ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und mittelst
eines alle Spalten des Formulars durchschneidenden Querstrichs von der folgenden
Eintragung zu trennen.
Erfolgen mehrere Eintragungen gleichzeitig, so erhalten sie nur eine laufende
Nummer.