Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 L 
817. 
Die Register können in mehreren dauerhaft gebundenen Bänden geführt 
werden, von denen jeder nicht mehr als 400 Blätter enthalten soll. 
Jeder Band euthält entsprechend seiner Reihenfolge eine römische Ziffer und 
ist bei der Anlegung auf der ersten Seite mit der Ausschrift: 
Handelsregister des Fürstl. Amtsgerichtes zu .. . .. Abth. . . .. Bd. .... 
und mit laufenden arabischen Seitenzahlen, die in jedem Bande von vorne be- 
ginnen, zu versehen. Die Gesammtzahl der Seiten ist am Schlusse jedes Baudes 
vom Registerführer mit Unterschrift und Siegel zu beglaubigen. 
Zu den Registern ist Papier von einer Bogengröße von 16 56 em zu 
verwenden. 
* 18. 
Die Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzungen zu schreiben; in dem 
Register darf nichts radiert, zwischen die Zeilen geschrieben, oder sonst unleserlich 
gemacht werden. 
* 19. 
Jede Firma ist unter einer in derselben Abtheilung fortlaufenden Nummer 
in das Register einzutragen. 
Für die eine Firma betressenden Eintragungen sind zwei gegenüberstehende 
Seiten des Registers zu verwenden. Für spätere Eintragungen sind geeigneten 
Falls, insbesondere bei den in Abtheilung B des Registers eingetragenen Gesell 
schaften und juristischen Personen, die erforderlichen Seiten freizulassen. 
Wird die Firma geändert, ohne daß die übrigen Eintragungen eine wesent- 
liche Aenderung erfahren, so ist dies in der Spalte, in welcher die bisherige Firma 
eingetragen war, zu vermerken. Anderenfalls ist die neue Firma, unter einer 
neuen Nummer an einer anderen Stelle des Registers einzutragen: dabei ist an 
dieser auf die bisherige Stelle und an der leßteren auf die neue Sielle zu verweisen. 
* 20. 
Jede Eintragung ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und mittelst 
eines alle Spalten des Formulars durchschneidenden Querstrichs von der folgenden 
Eintragung zu trennen. 
Erfolgen mehrere Eintragungen gleichzeitig, so erhalten sie nur eine laufende 
Nummer.
	        
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