Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 18 
Geletzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
4. Stück vom Jahre 1899. E 
VI. Verordnung 
vom 17. Februar 1899, 
die Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft betr. 
Mit landesherrlicher Genehmigung wird die Verordnung vom 27. August 
1879, die Hülsobeamten der Staatsanwaltschaft betreffend (Ges. Samml. S. 285), 
dahin abgeändert, daß die unter Ziffer 6 aufgeführten Eisenbahn-Polizeibcamten ein- 
schliehlich der Stationsvorsteher sortan nicht mehr als Hülfsbeamte der Staats- 
anwaltschaft im Sinne des § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu gelten haben. 
Rudolstadt, den 17. Februar 1899. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum, 
Justiz-Abtheilung. 
Hauthal. 
—— 
VII. Verordnung 
vom 17. Februar 1899, 
betreffend die Behandlung der Entschädigungsanträge der im Wieder- 
aufnahmeverfahren freigesprochenen Personen, deren Verurtheilung von 
einem Amtsgerichte oder Schöffengerichte erfolgt ist. 
Mit landesherrlicher Genehmigung wird hiermit bestimmt, daß für die Be- 
handlung der Entschädigungsanträge der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen 
Für##. Schwarzb.-Rudolst. Gesehlammlung LX. - 
Ausgeseben in undolstadt am 3. März 1899.
	        
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