1899 175
8 26.
Wird die Haupiniederlassung eines Einzelkaufmanns oder der Sitz einer
Handelsgesellschaft oder juristischen Person aus dem Bezirke des Registergerichts
verlegt und besteht im Bezirke dieses Gerichts auch keine Zweigniederlassung, so
sind bei der Eintragung der Verlegung in die Spalte 2 des Registers alle die
Firma betreffenden Eintragungen roth zu unterstreichen.
8 27.
Sind bei den eine Firma betreffenden Eintragungen so zahlreiche Aenderungen
eingetreten, daß durch die Eintragung der Aendernngen die Uebersichtlichkeit des Registers
erheblich beeinträchtigt wird, so sind die noch gültigen Eintragungen unter einer
neuen Nummer an eine andere Stelle des Registers zu übertragen: dabei ist an
dieser auf die bisherige Nummer und Stelle und an der letzteren auf die neue
Stelle zu verweisen.
Die Uebertragung ist den Betheiligten unter Mittheilung von dem Juhalte
der neuen Eintragung bekannt zu machen.
Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang der Uebertragung, so sind
die Betheiligten vorher zu hören.
8 28.
Für die beiden Abtheilungen der Handelsregister wird ein gemeinschaftliches
alphabetisches Namensverzeichniß geführt.
Das Verzeichniß wird gesondert von dem Register angelegt. Die Eintragungen
in das Namensverzeichniß sind sofort zu bewirken, nachdem eine Eintragung im
Register geschehen ist. Die Eintragungen liegen demjeuigen ob, der die Eintragung
in dem Register bewirkt hat, ohne daß es einer besonderen Anordnung des Ge-
richts bedarf.
Nach Schliestung eines Registerblatts ist die Eintragung im Namensverzeich
nis; roth zu unterstreichen.
5 29.
Das Namensverzeichniß wird nach dem anliegenden Formulare geführt. In
demselben werden unter jedem Buchstaben zwei Abtheilungen gebildet. Die eine *
enthült die Namen der Firmen, die andere die Namen der Inhaber, persönlich