Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

L 177 
des Konkurses, die Auflösung und Fortsetzung, das Erlöschen der Firma, der Ein- 
tritt und das Ausscheiden von Gesellschaftern sowie die in § 125 Abs. 4 des 
Handesgesehbuchs erwähnten, die Vertretungsmacht der Gesellschafter betreffenden 
Verhältnisse und bei Kommanditgesellschaften der Name, Vorname, Stand und 
Wohnort der Kommanditisten und der Betrag der Einlage eines jeden von ihnen 
nebst den darauf sich beziehenden Aenderungen einzutragen. Die Auflösung der 
Gesellschaft ist in dieser Spalte auch dann zu vermerken, wenn gleichzeitig ein 
Einzelkaufmann als neuer Inhaber der Firma eingetragen wird. 
In Spalte 6 ist ferner bei dem Erwerb eines Handelsgeschäfts durch eine 
offene Handelsgesellschaft oder durch eine Kommanditgesellschaft im Falle der Fort- 
führung der bisherigen Firma eine von den Vorschriften des 8 25 Abs. 1 des 
Handeldgesehbuchs abweichende Vereinbarung und bei Eintritt eines persönlich haf- 
tenden Gesellschafters oder eines Kommanditisten in das Geschäft eines Einzelkauf- 
manns im Falle der Fortführung der bisherigen Firma eine von den Vorschriften 
des §5 28 Abs. 1 des Handelsgesetbuchs abweichende Vereinbarung einzutragen. 
In dieselbe Spalte sind die Personen der Liquidatoren unter der Bezeichuung 
als solche und unter Angabe des Namens, Vornamens, Standes und Wohnorts, 
die Bestimmung, daß sie einzeln handeln können, sowie die hierauf oder auf ihre 
Personen sich beziehenden Aeuderungen einzutragen. 
7. Die Spalte 7 ist zur Aufnahme der Verweisung auf die Registerakten, 
zur Angabe des Tages der Eintragung und für die Unterschrift des Gerichts- 
schreibers bestimmt. 
8. Die Spalte 8 dient auch zu etwaigen Verweisungen auf spätere Eintra- 
gungen. Den Vermerken in dieser Spalte ist, wenn in keiner anderen Spalle 
gleichzeitig eine Eintragung erfolgt, das Datum und die Unterschrift des Gerichts- 
schreibers beizufügen. 
§ 31. 
Wird bei dem Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines 
Kommanditisten in das Geschäft eines Einzellaufmanns oder bei dem Eintrikt 
eines Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft die bioherige Firma nicht forl- 
geführt, so ist der Eintritt im Register bei der bisherigen Firma zu vermerken. 
Ebendort ist gegebenen Falls eine von den Vorschrifien des § 28 Abs. 1 des 
Handelsgesetbuchs abweichende Vereinbarung einzutragen. 
Bei der neuen Firma ist der Eintritt in Spalte 6 des Registers zu vermerken. 
Fürll. Schwarzb.-Nudolst. Gesehlanunlung I.X. 31
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.