Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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An der bisherigen Stelle ist auf die neue Stelle und an dieser auf die bis- 
herige Stelle in der Spalte „Bemerkungen“ zu verweisen. 
5§5 32. 
Geht die Firma eines Einzelkaufmanns, einer offenen Handelsgesellschaft oder 
einer Kommanditgesellschaft auf eine Handelsgesellschaft anderer Art oder auf eine 
juristische Person über, so ist die Firma in der Abtheilung A des Registers zu 
löschen und in die Abtheilung 1 des Registers einzutragen. 
An der bisherigen Stelle ist auf die neue Stelle und an dieser auf die bis- 
herige Stelle in der Spalte „Bemerkungen“ zu verweisen. 
III. Abtheilung B des Registers. 
§ 33. 
1. Die Spalten 1, 2 der Abtheilung B sind zu denselben Eintragungen wie 
die Spalten 1, 2 der Abtheilung A zu verwenden. 
2. In Spalte 3 sind der Gegenstand des Unternehmens und die darauf sich 
beziehenden Aenderungen anzugeben. 
3. In Spalte 4 ist bei Aktiengesellschaften und bei Kommanditgesellschaften 
auf Aktien die Höhe des Grundkapitals, bei Gesellschaften mit beschränkler Haflung 
die Höhe des Stammkapitals anzugeben. Ebendort sind die Erhöhung oder die 
Herabsetzung des Grund= oder Stammkapitals und, soweit die Eintragung der 
darauf gerichteten Beschlüsse gesetzlich vorgeschrieben ist, auch diese einzutragen. 
4. In Spalte 5 sind bei Aktiengesellschaften und juristischen Personen die 
Mitglieder des Vorslandes und deren Stellvertreter, bei Kommanditgesellschaften 
auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Gesellschaften mit beschränkter 
Hastung die Geschäftsführer und deren Stellvertreter mit Namen, Vornamen, 
Stand und Wohnort einzutragen. Ebendort und in gleicher Weise sind die Liqui- 
datoren unter der Bezeichnung als solche einzutragen. 
5. Die Spalte 6 dient zur Aufnahme aller die Prokura betreffenden Ein- 
tragungen; Name, Vorname und Wohnort der Prokuristen sind anzugeben. 
6. In Spalte 7 sind einzutragen: 
a) die Art der eingetragenen Gesellschaft oder juristischen Person: 
b) der Tag der Feststellung oder des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags:
	        
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