* 1899
8 34.
Urtheile, durch die ein in das Regisler eingetragener Beschluß der General
versammlung rechtskräftig für nichtig erklärt ist, sowie die gemäß § 144 Abs. 2
des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfügte
Löschung eines Beschlusses sind mittelst eines Vermerkes, der den Beschluß als
nichtig bezeichnet, in diejenigen Spalten des Registers einzutragen, in welche der
Beschluß eingetragen war.
§P 35.
Soll eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine
Gesellschaft mit beschräukter Haftung als nichtig gelöscht werden, so ist in der
nach § 142 Abs. 2, § 144 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergehenden Benachrichligung, sofern der Mangel bis
zur Löschung geheilt werden kann, auf diese Möglichleit ansdrücklich hinzuweisen.
Die Löschung erfolgt durch Eintragung eines Vermerkes, der die Gesellschaft
als nichlig bezeichnet. Das Gleiche gilt, wenn die Gesellschaft durch rechtskräftiges
Urtheil für nichtig erklärt ist.
§ 36.
Bei dem Uebergang einer in Abtheilung l eingetragenen Firma auf einen
Einzellaufmann, eine Handelsgesellschaft oder eine juristische Person ist die Firma
an der bisherigen Stelle im Register zu löschen und unter einer anderen Nummer
anu einer neuen Stelle — und zwar im Falle des Ueberganges auf einen Einzel-
kaufmann, eine offene Handelagesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft in Ab-
theilung A. — einzutragen; dabei ist an jeder der beiden Stellen in der Spalte
„Bemerkungen“ auf die andere Stelle zu verweisen.
IV. Uebergangs= und Schlußzbestimmungen.
8 37.
Für die Firmen, welche vor dem 1. Jannar 1900 eingetragen sind, werden
die bisherigen Register bis auf Weiteres sortgeführt. Neue Eintragungen bei
diesen Firmen erhalten, wenn sie in den bisherigen Registern erfolgen, an der
nach den bisherigen Vorschriften dafür bestimmten Stelle ihren Platz.