Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 181 
8 38. 
Auf eine allmähliche Uebertragung der vor dem 1. Jannar 1900 eingetra 
genen Firmen in die neuen Register ist thunlichst Bedacht zu nehmen. In diese 
sind die bisherigen Eintragungen nur insoweit aufzunehmen, als es zur Dar- 
stellung des bei der Vornahme der Uebertragung vorhandenen Rechtszustandes 
erforderlich ist. Ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts eine Prokura ertheilt, 
so ist diese, auch wenn sie in eine besondere Abtheilung des bisherigen Registers 
eingetragen war, bei Uebertragung der Firma in die neuen Register mit zu übertragen. 
In dem bisherigen Register ist auf die Stelle des neuen Registers, wohin 
die Uebertragung erfolgt ist, und an dieser Stelle in der Spalte „Bemerkungen“ 
anf die Nummer und Stelle der bisherigen Eintragung zu verweisen. Diese ist 
in allen Spalten roth zu unterstreichen. 
§ 39. 
Die Uebertragung ist mit der Angabe, in welcher Art und in welchem Um- 
fange sie bewirkt werden soll, von dem Richter zu versügen und von dem Gerichts- 
schreiber zu bewirken. Dieser hat den Uebertragungovermerk in der Spalle „Be- 
merkungen“ unter Angabe des Tages der Uebertragung zu unterschreiben. 
8 40. 
Die Uebertragung in die nenen Register muß erfolgen, wo nach den bis- 
herigen Vorschriften eine Uebertragung an eine andere Stelle des Registers zu 
bewirken war. Sie ist in der Regel auch dann zu veranlassen, wenn bei einer 
vor dem 1. Jannar 1900 eingetragenen Firma eine neue Eintragung erfolgen soll. 
§ 41. 
Eine öffentliche Bekanntmachung der Uebertragung sindet nicht statt. Ist 
gleichzeitig eine neue Eintragung bewirkt, so bewendet es hinsichtlich ihrer bei den 
allgemeinen Vorschriften über die össentliche Bekanntmachung. 
Die Uebertragung ist den Betheiligten unter Mittheilung von dem Juhalte 
der neuen Eintragung bekannt zu machen. 
Bestehen Zweisel über die Art oder den Umfang der Uebertragung, so sind 
die Betheiligten vorher zu hören.
	        
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