1899 *
NXXVIII. Verordnung
über die Führung des Genossenschaftsregisters
vom 17. November 1899.
In Ergänzung der vom Bundesrathe beschlossenen, vom Reichskanzler durch
Bekanntmachung vom 1. Juli 1899 (Reichs-Geseybl. S. 347) veröffentlichten Be-
stimmungen über die Führung des Genossenschaftsregisters verordnen wir, was folgt:
Artikel 1.
Die Obliegenheiten des Richters und des Gerichtsschreibers bei der Führung
des Genossenschaftsregisters bestimmen sich nach den Vorschriften der 88 1, 2, des
§53, der §8 0 bis , des § 12 Abs. 4 und des § 13 der Verordnung vom 16. No-
vember 1899 über die Führung des Handelsregisters (Ges. Samml. S. 169).
Diese Vorschriften finden auf die Führung der Liste der Genossen entsprechende
Anwendung.
Artikel 2.
Das Genossenschaftsregister wird nach dem nachstehend abgedruckten Formu-
lare geführt. Als Blatt (§ 12 Abs. 2 der Bekauntmachung vom 1. Juli 1899)
gellen zwei gegenüberstehende Seiten des Registers.
Auf die Führung sinden die §§ 17 bis 20, der 8 21 Abs. 2 und die 85
22, 24 und 27 der Verordnung vom 16. November 1890 entsprechende Anwendung.
Zu dem Register ist ein alphabetisches Namensverzeichniß nach dem für das
Namensverzeichniß zum Handelsregister vorgeschriebenen Formular und unter ent-
sprechender Anwendung der §§ 28 und 29 der Verordnung vom 16. November
1890 anzulegen.
Artikel 3.
1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Genossenschaft betreffenden
Eintragungen anzugeben.
2. In Spalte 2 sind die Firma (einschließlich der voll auszuschreibenden zu-
sählichen Bezeichuung über die Art der Haftung), der Sitz der Genossenschaft und
die darauf sich beziehenden Aenderungen einzutragen. Ebendort finden die Ver-
merke über Zweigniederlassungen sowie die Vermerke über das Vorhandensein einer
Lauptmicherlassung (6 10 der Velanntmachung vom 1. Juli 1899) ihren Plab.
l. Schwarzb.-Rudolst. Gesehlammlung l.