L 1899
3. In Spalte 3 sind der Gegenstand des Unternehmens und die darauf sich
beziehenden Aenderungen anzugeben.
4. In Spalte 4, die nur bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht zur
Ausfüllung kommen kann, sind die Höhe der Haftsumme und im Falle des § 134
des Genossenschaftsgesepes die höchste Zahl der Geschäftsantheile aufzunehmen, auf
welche ein Genosse sich betheiligen kann. Eine Erhöhung oder Herabsehung der
Haftsumme ist gleichfalls hier einzutragen.
5. In Spalte 5 sind die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter
unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Verufs und Wohnorts einzu-
tragen. Ebendort und in gleicher Weise sind die Liquidatoren unter der Bezeich-
nung als solche einzutragen.
6. In Spalte 6 sind einzutragen:
a) das Datum des Statuts;
b) die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekannt-
machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben
aufzunehmen sind:
o) die Zeitdauer der Genossenschaft, falls dieselbe auf eine bestimmte Zeit
beschränkt ist:
4) das Geschäftsjahr, falls es, abgesehen von dem ersten, auf ein mit dem
Kalenderjahre nicht zusammenfallendes Jahr oder auf eine kürzere Dauer
als auf ein Jahr, bemessen ist:
e) die etwaige Bestimmung des Statuts über die Form, in welcher der Vor-
stand seine Willenserklärung kund giebt und für die Genossenschaft zeichnet,
sowie die bei der Bestellung von Liquidatoren getroffene Bestimmung über
die Form der Willenserklärung und die Zeichnung (8 20 Abs. 3 der Be-
kanntmachung vom 1. Juli 1899), desgleichen etwaige Aenderungen dieser
. Bestimmungen;
) jede Aenderung in den Personen des Vorstandes oder der Liquidatoren
sowie die Beendigung der Vertretungsbefugniß des Vorstandes oder der
Liquidatoren.
Ferner ist in Spalte 6 einzutragen jede Aenderung des Statuts (68 16, und 17
der Bekauntmachung vom 1. Juli 1899), soweit sie nicht die in den Spalten 2
bis 4 eingetragenen Angaben betrifft.
Jeder Eintragung in Spalte 6 ist derjenige kleine lateinische Buchstabe voran-