Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
5. Stück vom Jahre 1899. 
VIII. Ministerialbekanntmachung 
vom 7. März 1899, 
die Einführung von Familien-Stammbüchern betr. 
Seit einer Reihe von Jahren sind an verschiedenen Orten des Deutschen 
Reichs, insbesondere auch des hiesigen Fürstenthums sogenaunte Familien-Stamm- 
bücher oder Familienbücher eingeführt, welche bei Eheschließungen den Neuver 
mählten durch die Standesbeamten ausgehändigt werden. Es sind dies mit Spalten= 
eintheilung und Vordruck versehene Büccher, deren erste Seite zur Bescheinigung 
der erfolgten Eheschliehung dient, während die übrigen Seiten zur demnächstigen 
Eintragung der in der Familie der Eheschließenden eintretenden Geburten und 
Sterbefälle unter Angabe des Zeitpunkte der Geburt und des Todes, sowic des 
Datums und der Nummer der bezüglichen Eintragung im Standesregister be 
stimmt sind. Die auf der ersten Seite befindliche Heirathsbescheinigung wird so 
sort bei der Eheschliehung von dem Standesbeamten ausgestellt und von ihm mit 
Unterschrift und Siegel versehen. Bei der Anzeige von Geburten und Sterbe 
sällen wird das Buch jedesmal von dem Anzeigenden demjenigen Standesbeamten 
vorgelegt, der die Geburt oder den Todesfall zu beurkunden hat. Dieser füllt 
alsdann die in Betracht kommenden Spalten in dem Buche selbst aus, oder läß 
sie durch einen seiner Büreangehülfen ausfüllen, und es werden darauf diese Ein 
tragungen von dem Standesbeamten gleichfallo mit Unterschrift und Siegel versehen. 
Diese Familien-Stammbücher, die den Neuvermählten an einzelnen Orten 
unentgeltlich, an anderen gegen Zahlung einer Vergütung, welche hauntsächlich zur 
Deckung der Anschaffungskosten dienen soll, verabfolgt werden, erfreuen sich in den 
Försht. Schwazb.-Nudoln. sehlammlung I.X. 
Ausgegeen in Rudolstadt am 15. Marz 1899.
	        
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