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zustellen, mit welchem vorslehend sowie in der Ueberschrift der Spalte der Gegen-
stand sbrzechuer ist, auf den die Aenderung sich bezieht.
un Spalte 7 sind einzutragen:
2 Auflösung:
die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des Konkursverfahrens sowie
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses:
die Fortsevung der Genosseuschaft:;
die Nichtigkeit der Genossenschaft.
8. Die Spalte 8 ist zur Aufnahme der Verweisung auf die Registerakten,
zur Angabe des Tages der Eintragung und für die Unterschrift des Gerichts-
schreibers bestimmt (§ 14 der Bekanntmachung vom 1. Juli 1899).
9. Die Spalte 9 dient auch zu etwaigen Verweisungen auf spätere Eintra-
gungen. Den Vermerken in dieser Spalte ist, wenn in keiner anderen Spalte
gleichzeitig eine Eintragung erfolgt, das Datum sowie die Unterschrift des Gerichts-
schreibers beizufügen.
10. Soll ein Beschluß der Generalversammlung als nichtig gelöscht werden
(§F§ 23 der Bekanntmachung vom 1. Juli 1899), so erfolgt die Eintragung des
den Beschluß als nichtig bezeichnenden Vermerkes in derselben Spalte, in welcher
der Beschlußß-eingetragen ist.
Artikel 4.
Von der Bestimmung der Blätter für die Bekanntmachungen aus dem Ge-
nossenschaftsregister C 5 der Bekanntmachung vom 1. Juli 1899) ist dem Reichs-
Justizamt in der im 8 10 der Verordnung vom 16. November 1899 bezeichneten
Weise Mittheilung zu machen.
Artikel 5.
Bei der Fassung der Bekauntmachungen sind die im 8 12 Abs. 1 bis 3
der Verordnung vom 16. November 1899 gegebenen Anweisungen zu beachten.
Artikel 6.
Gehört ein Ort oder eine Gemeinde (§ 3 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes)
zu den Bezirken verschiedener Registergerichte, so hat jedes Registergericht die
Firmen der an dem Orte oder in der Gemeinde bestehenden eingetragenen Ge-
nossenschaften, soweit dies noch nicht geschehen ist, den anderen betheiligten Re-
#istergerichten mitzutheilen und diese von jeder entsprechenden neuen Eintragung
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