Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 io 
zustellen, mit welchem vorslehend sowie in der Ueberschrift der Spalte der Gegen- 
stand sbrzechuer ist, auf den die Aenderung sich bezieht. 
un Spalte 7 sind einzutragen: 
2 Auflösung: 
die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des Konkursverfahrens sowie 
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses: 
die Fortsevung der Genosseuschaft:; 
die Nichtigkeit der Genossenschaft. 
8. Die Spalte 8 ist zur Aufnahme der Verweisung auf die Registerakten, 
zur Angabe des Tages der Eintragung und für die Unterschrift des Gerichts- 
schreibers bestimmt (§ 14 der Bekanntmachung vom 1. Juli 1899). 
9. Die Spalte 9 dient auch zu etwaigen Verweisungen auf spätere Eintra- 
gungen. Den Vermerken in dieser Spalte ist, wenn in keiner anderen Spalte 
gleichzeitig eine Eintragung erfolgt, das Datum sowie die Unterschrift des Gerichts- 
schreibers beizufügen. 
10. Soll ein Beschluß der Generalversammlung als nichtig gelöscht werden 
(§F§ 23 der Bekanntmachung vom 1. Juli 1899), so erfolgt die Eintragung des 
den Beschluß als nichtig bezeichnenden Vermerkes in derselben Spalte, in welcher 
der Beschlußß-eingetragen ist. 
Artikel 4. 
Von der Bestimmung der Blätter für die Bekanntmachungen aus dem Ge- 
nossenschaftsregister C 5 der Bekanntmachung vom 1. Juli 1899) ist dem Reichs- 
Justizamt in der im 8 10 der Verordnung vom 16. November 1899 bezeichneten 
Weise Mittheilung zu machen. 
Artikel 5. 
Bei der Fassung der Bekauntmachungen sind die im 8 12 Abs. 1 bis 3 
der Verordnung vom 16. November 1899 gegebenen Anweisungen zu beachten. 
Artikel 6. 
Gehört ein Ort oder eine Gemeinde (§ 3 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes) 
zu den Bezirken verschiedener Registergerichte, so hat jedes Registergericht die 
Firmen der an dem Orte oder in der Gemeinde bestehenden eingetragenen Ge- 
nossenschaften, soweit dies noch nicht geschehen ist, den anderen betheiligten Re- 
#istergerichten mitzutheilen und diese von jeder entsprechenden neuen Eintragung 
as ·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.