Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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sowie von jeder Aenderung und Löschung der Genossenschaften unverzüglich zu 
benachrichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Ort zu mehreren 
Bundesstaaten gehört. 
Artikel 7. 
Für die Genossenschaften, welche vor dem 1. Januar 1900 eingetragen sind, 
werden die bisherigen Register bis auf Weiteres fortgeführt. Neue Eintragungen 
bei diesen Genossenschaften erhalten, wenn sie in den bisherigen Registern erfolgen, 
an der nach den bisherigen Vorschriften dafür bestimmten Stelle ihren Platz. 
Die Uebertragung der vor dem 1. Jannar 1900 eingetragenen Genossen- 
schaften in die neuen Register erfolgt unter entsprechender Anwendung der §§ 37 
bis 40 der Verordnung vom 16. November 18909. 
Artikel 8. 
Diese Verordnung tritt am 1. Jannar 1900 in Kraft. 
Rudolstadt, den 17. November 1899. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum. 
Instiz-Abtheilung. 
authal.
	        
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