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Art. 5.
Der Gerichtsschreiber hat die verfügten Bekanntmachungen herbeizuführen.
Mrt. 6.
Eine gemäß 8 5 der Verordnung vom 11. Juli 1899 erfolgende Berichti-
hung von Schreibfehlern und ähnlichen Unrichtigkeiten ist, wenn sie im Vereins-
register erfolgt, dem Vorstande, den Liquidatoren oder dem Konkursverwalter des
Vereins, wenn sie im Güterrechtsregister erfolgt, den Ehegatten bekannt zu machen.
Die öfsentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung einen
offenbar umwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft.
Art. 7.
Die geseplich vorgeschriebene Veröffentlichung einer Eintragung ist zu veran-
lassen, sobald die Eintragung erfolgt ist und ohne daß eine andere Eintragung
abgewartet werden darf.
Art. 8.
Auf eine leicht verständliche und knappe Fassung der öffentlichen Bekannt-
machungen ist Bedacht zu nehmen.
Erfolgen mehrere Bekanntmachungen desselben Gerichts gleichzeitig, so sind sie
thunlichst zusammenzufassen.
Der Bezeichnung des Gerichts ist eine Namensunterschrift nicht beizufügen.
Ueberflüssige Absätze sind zu vermeiden. Die Spaltenüberschriften des Registers,
die Unterschrift des Registerführers (Bestimmungen des Bundesraths § 3 Satz 2),
die Verfügung, durch welche die Eintragung angeordnet ist, die Geschäftsnummer
sowie etwaige bei der Eintragung erfolgte Verweisungen auf andere Stellen des
Registers oder auf Aktenstellen (ugl. Bestimmungen des Bundesraths § 4 Sat 1)
sind nicht zu veröffentlichen.
Die Bekanntmachung ist nur einmal zu bewirken; ihr Wortlaul ist vor der
Absendung an das für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt dem
Richter zur Genehmigung vorzulegen. Weicht der Inhalt der Bekanntmachung
von dem der Eintragung ab (Bürgerliches Gesetzbuch § 1562 Abs. 2), so hat der
Richter den Inhalt der Bekanntmachung wörtlich anzugeben.