Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 203 
Art. 9. 
Die in den 88 130, 159 und 161 des Reichsgesepes über die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschriebene Bekanntmachung der Eintra- 
gung an den Antragsteller und an den Ehegakten des Antragstellers kann unter 
Benutzung von Formularen erfolgen; die Ausfüllung der Formulare ist in der 
Regel von dem Gerichtsschreiber zu bewirken. 
Soweit die Zusendung durch die Post zu bewirken ist, können zu den Be- 
kanntmachungen, die eine Eintragung in das Vereinsregister betreffen, Postkarten 
verwendet werden, auf deren Rückseite sich das Formular besindet. Zu Bekannt- 
machungen, die eine Eintragung in das Güterrechtsregister betreffen, sollen Post- 
karten nicht verwendet werden. 
Der Gerichtsschreiber hat die Bekanntmachungen zu unterschreiben und in den 
Akten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken, wem die Bekauntmachung zur 
Beförderung übergeben und wann die Uebergabe erfolgt ist. 
Art. 10. 
Die Beglaubigung von Abschriften der Eintragungen und der zum Register 
eingereichten Schriftstücke liegt dem Gerichtsschreiber ob. 
Wird eine auszugsweise Abschrift ertheilt, so sind bei der Beglaubigung die 
Vorschriften des Art. 43, des Art. 51 Abs. 3 und des Art. 53 des Ausfüh- 
rungsgesetes zum Reichsgesebe über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit zu beobachten. 
Art. 11. 
Der Gerichtsschreiber hat das Vereinsregister nebst den von dem Vereine zum 
Register eingereichten Schriftstücken sowie das Güterrechtsregister nebst denjenigen 
Schriftstücken, auf welche bei den Eintragungen Bezug genommen ist (Bestim- 
mungen des Bundesraths § 13 Abs. 3 a. E.) während der gewöhnlichen Dienst- 
stunden einem Jedem auf Ersuchen zur Einsicht vorzulegen, ohne daß es einer 
richterlichen Anordnung bedarf. 
Art. 12. 
Gehörl ein Ort oder eine Gemeinde (Bürgerliches Gesetzbuch § 57) zu den Be- 
zirken verschiedener Registergerichte, so hat jedes Registergerichl die Namen der an dem 
Orte oder in der Gemeinde errichteten Vereine, die in das Vereinsregister einge- 
tragen werden, sowie die Namensänderungen und Löschungen, die bei solchen
	        
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