Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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Kreisen der Bevölkerung einer grossen Beliebtheit, werden sorgfältig aufbewahrt 
und weitergeführt. Die Standesbeamten sprechen sich fast durchweg sehr günstig 
über die Einrichtung aus, da bei vielen standesamtlichen Verhandlungen durch die 
Vorlage der Bücher ein zeitraubendes Befragen der Parteien, ein Nach- 
schlagen in den alphabetischen Namensverzeichnissen, eine verschiedene 
Schreibweise der Namen und dergl. vermieden und in Folge dessen eine 
schnelle und sichere Beurkundung des Personenstandes erzielt wird. Der 
Vortheil der Bücher für das Publikum besteht vorzugsweise darin, daß sie jedem 
Familienhaupt die Möglichkeit gewähren, sich über seinen Familienstand jeder- 
geit mit Leichtigkeit glaubhaft auszuweisen, namentlich auch im Verkehr mit 
anderen Behörden. 
Fehlt den in den Familien-Stammbüchern enthaltenen Vescheinigungen auch die 
im § 15 des Personenstandsgesebes festgesetzte formelle Beweiskraft, so werden sie 
doch im täglichen Leben und zwar sowohl in privaten Verhältnissen als auch im 
Verkehr mit Behörden meist als genügende Beweismittel für die Richtigkeit der- 
jenigen Thatsachen angesehen, deren Eintragung in die Standesregister sie be- 
scheinigen. 
Bei dem nicht unerheblichen Werthe, den hiernach die Familien-Stammbllcher 
für die Zwecke des Staates sowohl als für das Publikum besitzen, erscheint es 
wünschenswerth, wenn sie in möglichst viele Familien eingeführt werden. 
Von Seiner Durchlaucht dem Fürsten sind wir ermächtigt worden, darauf 
hinzuwirken, daß sich die Standesbeamten des Fürstenthums die Einführung der 
Familien-Stammbücher nach Möglichkeit angelegen sein lassen. Behufs einheitlicher 
Regelung der Angelegenheit wird folgendes bestimmt: 
1. Den Standesbeamten soll die Aushändigung von Familien-Stammbüchern 
nur dann gestattet sein, wenn die betreffende Gemeindeverwaltung ihre 
Einführung beschlossen hat und sie entweder unentgeltlich verabfolgen läßt, 
oder die bei der Aushändigung der Bücher an die Betheiligten von diesen 
hierfür zu zahlende Vergütung, deren Bemessung der Gemeindeverwaltung 
überlassen bleibt, für die Gemeindekasse einzieht. Den Standesbeamten 
wird hiermit ausdrücklich untersagt, ohne eine solche Anordnung der Ge- 
meindeverwaltung derartige Bücher anzuschafsen und den Vertrieb derselben 
für eigene Rechnung zu bewirken.
	        
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