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Kreisen der Bevölkerung einer grossen Beliebtheit, werden sorgfältig aufbewahrt
und weitergeführt. Die Standesbeamten sprechen sich fast durchweg sehr günstig
über die Einrichtung aus, da bei vielen standesamtlichen Verhandlungen durch die
Vorlage der Bücher ein zeitraubendes Befragen der Parteien, ein Nach-
schlagen in den alphabetischen Namensverzeichnissen, eine verschiedene
Schreibweise der Namen und dergl. vermieden und in Folge dessen eine
schnelle und sichere Beurkundung des Personenstandes erzielt wird. Der
Vortheil der Bücher für das Publikum besteht vorzugsweise darin, daß sie jedem
Familienhaupt die Möglichkeit gewähren, sich über seinen Familienstand jeder-
geit mit Leichtigkeit glaubhaft auszuweisen, namentlich auch im Verkehr mit
anderen Behörden.
Fehlt den in den Familien-Stammbüchern enthaltenen Vescheinigungen auch die
im § 15 des Personenstandsgesebes festgesetzte formelle Beweiskraft, so werden sie
doch im täglichen Leben und zwar sowohl in privaten Verhältnissen als auch im
Verkehr mit Behörden meist als genügende Beweismittel für die Richtigkeit der-
jenigen Thatsachen angesehen, deren Eintragung in die Standesregister sie be-
scheinigen.
Bei dem nicht unerheblichen Werthe, den hiernach die Familien-Stammbllcher
für die Zwecke des Staates sowohl als für das Publikum besitzen, erscheint es
wünschenswerth, wenn sie in möglichst viele Familien eingeführt werden.
Von Seiner Durchlaucht dem Fürsten sind wir ermächtigt worden, darauf
hinzuwirken, daß sich die Standesbeamten des Fürstenthums die Einführung der
Familien-Stammbücher nach Möglichkeit angelegen sein lassen. Behufs einheitlicher
Regelung der Angelegenheit wird folgendes bestimmt:
1. Den Standesbeamten soll die Aushändigung von Familien-Stammbüchern
nur dann gestattet sein, wenn die betreffende Gemeindeverwaltung ihre
Einführung beschlossen hat und sie entweder unentgeltlich verabfolgen läßt,
oder die bei der Aushändigung der Bücher an die Betheiligten von diesen
hierfür zu zahlende Vergütung, deren Bemessung der Gemeindeverwaltung
überlassen bleibt, für die Gemeindekasse einzieht. Den Standesbeamten
wird hiermit ausdrücklich untersagt, ohne eine solche Anordnung der Ge-
meindeverwaltung derartige Bücher anzuschafsen und den Vertrieb derselben
für eigene Rechnung zu bewirken.