Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 200 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
20. Stück vom Jahre 1899. 
AXXXIII. Verrordnung 
vom 10. Dezember 1899, 
betreffend die Ausführung des Invalidenversicherungsgesetzes vom 
13. Juli 1899. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird hiermit in 
Ausführung der § 134 und 169 des Invalidenversicherungsgesetzes in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 19. Juli 1899 (N. G. Bl. S. 463) von der unter- 
zeichneten Landeszentralbehörde für das Gebiet des Fürstenthums Schwarzburg- 
Rudolstadt Folgendes bestimmt: 
A. Höhere Verwaltungsbehörde. 
Als höhere Verwaltungsbehörde gilt das Ministerium, Abtheilung des Innern. 
B. Untere Verwaltungsbehörde. 
Die Verrichtungen der unteren Verwaltungsbehörde werden vom Landraths- 
amt, in Städten von mehr als 10000 Einwohnern vom Gemeindevorstand 
wahrgenommen. 
C. Gemeindebehörde und Ortspolizeibehörde. 
Als Gemeindebehörde und Ortspolizeibehörde ist der Gemeindevorstand bezw. 
Vertreter des Gutsbezirks anzusehen. 
Fa#s#l. Schwarzb.-Rudolst. Gesevlammlung I.X. 
Ausgegeben in Mudoftaht am 16. Dezember Pw½%
	        
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