Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

210 1899 
D. Stellen für die Ausstellung, den Umtausch und die Erneuerung der 
Quittungskarten. 
1. Die Ausstellung und der Umtausch der Qnittungskarten (& 134 des Ge- 
setzes), sowie die Ersetzung verlorener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter 
Qniktungskarten durch neue Quittungskarten (6 136 des Gesetzes), erfolgt, unbe- 
schadet der auf Grund des § 151 zu treffenden Vorschriften, durch den Gemeinde- 
vorstand bezw. den Vertreter des Gutsbezirks. 
2. Die Gemeinden und Gutsbezirke sind befugt, für ihre Bezirke auf ihre 
Kosten für die Wahrnehmung der unter Ziff. 1 bezeichneten Obliegenheiten beson- 
dere Beamte zu bestellen. 
3. In jeder Gemeinde ist in ortsüblicher Weise zur össentlichen Kenntniß zu 
bringen, welche Stellen für die betreffende Gemeinde zur Wahrnehmung der unter 
Ziff. 1 bezeichneten Obliegenheiten berufen sind, wo die Diensträume dieser Stellen 
sich besinden, und welche Dienststunden etwa festgesetzt worden sind. Verände- 
rungen sind in gleicher Weise bekannt zu machen. Die mit diesen Obliegenheiten 
betrauten Stellen sind durch Vermittelung des Landrathsamtes dem Vorstand der 
Versicherungsanstalt mitzutheilen. 
E. Inkrafttreten der Verordnung. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Jannar 1900 an Stelle 
der Verordnung vom 4. Oktober 1890 (Ges.-Samml. S. 71). 
Rudolstadt, den 10. Dezember 1899. 
Fürstlich Schwarzburg. Minlsterinm. 
v. Starck. 
NAXXXIV. Verordnung 
vom 11. Dezember 1899, 
über die Behandlung der Funde. 
Mit landeöherrlicher Genehmigung verordnen wir über die Behandlung der 
Funde zur Ausführung der §§ 965 bis 983 des VBürgerlichen Gesetzbuchs und
	        
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