210 1899
D. Stellen für die Ausstellung, den Umtausch und die Erneuerung der
Quittungskarten.
1. Die Ausstellung und der Umtausch der Qnittungskarten (& 134 des Ge-
setzes), sowie die Ersetzung verlorener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter
Qniktungskarten durch neue Quittungskarten (6 136 des Gesetzes), erfolgt, unbe-
schadet der auf Grund des § 151 zu treffenden Vorschriften, durch den Gemeinde-
vorstand bezw. den Vertreter des Gutsbezirks.
2. Die Gemeinden und Gutsbezirke sind befugt, für ihre Bezirke auf ihre
Kosten für die Wahrnehmung der unter Ziff. 1 bezeichneten Obliegenheiten beson-
dere Beamte zu bestellen.
3. In jeder Gemeinde ist in ortsüblicher Weise zur össentlichen Kenntniß zu
bringen, welche Stellen für die betreffende Gemeinde zur Wahrnehmung der unter
Ziff. 1 bezeichneten Obliegenheiten berufen sind, wo die Diensträume dieser Stellen
sich besinden, und welche Dienststunden etwa festgesetzt worden sind. Verände-
rungen sind in gleicher Weise bekannt zu machen. Die mit diesen Obliegenheiten
betrauten Stellen sind durch Vermittelung des Landrathsamtes dem Vorstand der
Versicherungsanstalt mitzutheilen.
E. Inkrafttreten der Verordnung.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Jannar 1900 an Stelle
der Verordnung vom 4. Oktober 1890 (Ges.-Samml. S. 71).
Rudolstadt, den 10. Dezember 1899.
Fürstlich Schwarzburg. Minlsterinm.
v. Starck.
NAXXXIV. Verordnung
vom 11. Dezember 1899,
über die Behandlung der Funde.
Mit landeöherrlicher Genehmigung verordnen wir über die Behandlung der
Funde zur Ausführung der §§ 965 bis 983 des VBürgerlichen Gesetzbuchs und