Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 eu 
der Art. 59 bis 61 des dazu gehörigen Ausführungsgesetzes vom 11. Juli 1899 
(Ges.-Samml. S. 51), was folgt: 
1. Zu den §8 965 bis 977 und 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und 
den Art. 59 bis 61 des Ausführungsgesetzes dazu. 
81. 
Wird einer Ortspolizeibehörde ein Fund von dem Finder angezeigt, so hat 
sie die Anzeige entgegen zu nehmen und den Finder über die Umstände, welche 
für die Ermittelung des Verlierers, des Eigenthümers oder eines sonstigen 
Empfangsberechtigten erheblich sein können, insbesondere über die Zeit und den 
Ort deo Fundes zu hören. Dies gilt auch dann, wenn die gefundene Sache 
nicht mehr wie drei Mark werth ist. 
§* 2. 
Wird die gefundene Sache vom Finder nicht aus freien Stücken an die 
Polizeibehörde abgeliefert, so hat diese ihn gemäß Art. 59 des Ausführungsge- 
setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zur Ablieferung anzuhalten. 
Die Polizeibehörde hat die Ablieferung in allen Fällen anzuordnen, in denen 
nach ihrem Ermessen die polizeiliche Verwahrung im Interesse der Empsangs- 
berechtigten liegt, insbesondere, wenn eine Unterschlagung zu befürchten ist. 
& 
Die Polizeibehörde hat die an sie abgelieferten Sachen zu verwahren und 
für ihre Erhaltung Sorge zu tragen. Ist die Verwahrung bei der Polizeibehörde 
unthunlich, so ist die Sache einem Dritten zur Verwahrung zu geben. 
84. 
Die Polizeibehörde hat bei der Ablieferung von Sachen den Finder darüber 
zu hören, ob er auf das Recht zum Erwerbe des Eigenthums verzichtet. 
Der Verzicht des Finders ist von der Polizeibehörde auch dann entgegenzu- 
nehmen, wenn er nicht bei der Ablieferung erklärt wird. 
Die Polizeibehörde hat die an sie abgelieferten Sachen öffentlich versteigern 
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