Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

212 183990 
zu lassen, wenn der Verderb der Sache zu besorgen, oder die Aufbewahrung mit 
unverhältnißmäßigen Kosten verbunden ist. 
86. 
Ist die nach den 88 1 bis 5 mit dem Funde befaßte Polizeibehörde nicht 
die Polizeibehörde des Fundorts, so hat sie dieser die Anzeigen und die Erklä- 
rungen des Finders mitzutheilen und die gefundenen Sachen zu übersenden. In 
den Fällen des § 5 ist der Erlös zu übersenden. 
Die Uebersendung der Sachen unterbleibt, wenn sie mit unverhältnißmäßigen 
Kosten verbunden ist. 
Die weitere Behandlung des Fundes liegt der Polizeibehörde des Fundorts ob. 
§5 7. 
Die Polizeibehörden haben über die Funde, die nach dem Inhalte der An- 
zeigen innerhalb ihres Amtsbezirks gemacht sind, ein Verzeichniß nach dem au- 
liegenden Muster zu führen. 
*]“* Ueber mündliche Erklärungen der Betheiligten sind schriftliche Vermerke 
aufzunehmen. 
Alle zauf einen Fund bezüglichen Schriftstücke sind mit der Nummer des 
Verzeichnisses zu versehen und nach der Nummerfolge geordnet zu verwahren. 
88. 
Ist der Polizeibehörde ein Empfangsberechtigter nicht bekannt, so hat sie den 
Fund öffentlich bekannt zu machen und die sonst zur Ermittelung eines Empfangs- 
berechtigten geeigneten Schritte zu thun. 
Die Bekanntmachung soll alsbald, längsteus binnen Monatsfrist vom Tage 
der Anzeige ab, erfolgen; mehrere Funde sind in einer Bekanntmachung zusammen- 
zufassen. 
Die Bekanntmachung soll enthalten: 
1I. die Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Zeit des Fundes; 
2. die Aufforderung an den Verlierer oder den sonst Empfangsberechtigten, 
binnen einer zu bestimmenden Frist seine Rechte bei der Polizeibehörde 
anzumelden. 
Diese Frist soll mindestens sechs Wochen betragen.
	        
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