1899 L
§59.
Die Bekanntmachung erfolgt durch öffentlichen Anschlag am Gemeindebrette
oder in den Geschäftsräumen der Polizeibehörde. Das ausgehängte Schriftstück
soll während der ganzen Dauer der in der Bekanntmachung bestimmten Anmelde=
frist ausgehängt bleiben. Auf die Gültigkeit der Bekanntmachung hat es jedoch
keinen Einfluß, wenn das Schriftstück von dem Orte des Aushangs vorzeitig ent-
fernt wird.
Die Polizeibehörde ist befugt, noch weitere Veröffentlichungen der Bekanntmachung
zu veranlassen; bei der Ansübung dieser Befugniß ist auf den Ortsgebrauch Rück-
sicht zu nehmen.
Bei Sachen, die mehr als zwanzig Mark werth sind, soll die wenigstens ein-
malige Einrückung der Bekanntmachung in ein öffentliches Blatt erfolgen.
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Die Anmeldefrist beginnt mit dem Ansbhange, falls aber die Bekanmmachung
auch durch Einrückung in öffentliche Blätter erfolgt, mit der letzten Einrückung.
Der Tag des Ablaufs der Frist ist in dem Verzeichnisse zu vermerken.
§ 11.
Die Polizeibehörden haben die Aumeldung von Rechten an Sachen, die nach
der Angabe der Anmeldenden innerhalb ihres Amtsbezirks verloren gegangen sind,
entgegen zu nehmen und den Anmeldenden über den Verbleib der Sache, über den
Finder und die von diesem ekwa angemeldeten Ansprüche sowie über die etwaigen
Aufwendungen der Polizeibehörde Anskunft zu ertheilen, sie auch zu belehren, daß,
wenn die Sache nicht mehr als drei Mark werth ist, die Anmeldung bei der
Polizeibehörde dem Erwerbe des Eigenthums durch den Finder nicht entgegensteht.
12.
Meldet sich bis zum Ablaufe der in der Bekanntmachung bestimmten Anmelde=
frist kein Empfangsberechtigter, und stimmt der Finder zu, so ist die Polizeibehörde
besugt, die Sache öffentlich versteigern zu lassen (Art. 60 des Ausführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesezbuche). Der Tag der Versteigerung und der Betrag des
Versteigerungserlöses sind in das Verzeichniß einzutragen.