Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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Die Standesbeamten haben die Bücher dem auf dem Standesamte ver- 
kehrenden Publikum nicht aufzunöthigen, sollen vielmehr die Betheiligten 
vorher befragen, ob sie die Aushändigung eines solchen Buches wünschen. 
Die Standesbeamten werden hiermit ausdrücklich ermächtigt, auf Ersuchen 
der Betheiligten in den ihnen von diesen vorgelegten Büchern die jedes- 
mal in Betracht kommenden Heirathen, Geburten und Todesfälle zu ver- 
zeichnen, auf deren in den Standesregistern stattgehabte Beurkundung zu 
verweisen und die Eintragungen in den Büchern mit ihrer amtlichen 
Unterschrift und ihrem Dienstsiegel zu versehen. 
. Dem Standesbeamten wird hiermit ausdrücklich untersagt, für ihre Mit- 
wirkung bei der Ausfüllung der Bücher irgend eine Vergütung für sich 
oder ihr Büreaupersonal zu verlangen oder anzunehmen. 
Als recht zweckmäßig wird das Formular zu Familien-Büchern aus dem 
Verlage von W. Bertelsmann in Gadderbaum bei Bielefeld empfohlen. 
Ein Exemplar kostet 15 Pf., 10 Stück 1 Mark 20 Pf., 100 Stück 
10 Mark, 500 Stück 47 Mark. Elegant in Lederimitation gebunden 
stellt sich der Preis für 
1 Stück auf 35 Pf., 
10 „ „ 3 M. 25 PV 
100 „ „ 30 „ — „ 
500 „ 140 „ — „ 
Einlagen (bei mehr als 7 Kindern) kosten 10 Stück 20 Pf., 100 Stück 
1 Mark 30 Pf. 
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Rudolstadt, den 7. März 1899. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Instizabtheilung. 
Hauthal.
	        
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